702.22
NHFVOFPNP
CH-ZH
Art. 5 : Natur und Heimatschutzfondsverordnung (NHFV)
Art. 5
1 Für Massnahmen zur Erhaltung oder Pflege von Ortsbildern
von kantonaler und regionaler Bedeutung werden Gemeinden Kosten-
anteile von 60% der beitragsberechtigten Kosten gewährt.
2 Kommt den Massnahmen eine besonders grosse Bedeutung für
den Ortsbildschutz zu, kann ausnahmsweise eine zusätzliche Subven-
tion bis 30% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.