Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
702.22 NHFVOFPNP CH-ZH

Art. 5 : Natur und Heimatschutzfondsverordnung (NHFV)

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Art. 5

1 Für Massnahmen zur Erhaltung oder Pflege von Ortsbildern

von kantonaler und regionaler Bedeutung werden Gemeinden Kosten-

anteile von 60% der beitragsberechtigten Kosten gewährt.

2 Kommt den Massnahmen eine besonders grosse Bedeutung für

den Ortsbildschutz zu, kann ausnahmsweise eine zusätzliche Subven-

tion bis 30% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.

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