702.22
NHFVOFPNP
CH-ZH
Art. 4 : Natur und Heimatschutzfondsverordnung (NHFV)
Art. 4
1 Gemeinden und Privaten können zur Förderung der Bio-
diversität an öffentlichen Gewässern insbesondere für folgende Mass-
nahmen Subventionen gewährt werden
a. Schaffung, Erhaltung, Gestaltung oder Pflege von Strukturen,
b. besonders ökologischen Unterhalt und besonders ökologische Pflege,
c. Aufwertung von Gewässerlandschaften,
d. Fachplanungen,
e. Weiterbildungen und Öffentlichkeitsarbeit.
2 Für Massnahmen zur Förderung der Biodiversität können Sub-
ventionen bis 90% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.
Kommt den Massnahmen eine besonders grosse Bedeutung für die
Förderung der Biodiversität zu, können ausnahmsweise Subventionen
bis 100% gewährt werden.