Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
702.22 NHFVOFPNP CH-ZH

Art. 4 : Natur und Heimatschutzfondsverordnung (NHFV)

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Art. 4

1 Gemeinden und Privaten können zur Förderung der Bio-

diversität an öffentlichen Gewässern insbesondere für folgende Mass-

nahmen Subventionen gewährt werden

a. Schaffung, Erhaltung, Gestaltung oder Pflege von Strukturen,

b. besonders ökologischen Unterhalt und besonders ökologische Pflege,

c. Aufwertung von Gewässerlandschaften,

d. Fachplanungen,

e. Weiterbildungen und Öffentlichkeitsarbeit.

2 Für Massnahmen zur Förderung der Biodiversität können Sub-

ventionen bis 90% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.

Kommt den Massnahmen eine besonders grosse Bedeutung für die

Förderung der Biodiversität zu, können ausnahmsweise Subventionen

bis 100% gewährt werden.

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