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702.22 NHFVOFPNP CH-ZH

Art. 3 : Natur und Heimatschutzfondsverordnung (NHFV)

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Art. 3

1 Privaten können für Massnahmen zur Schaffung, Erhaltung, Beitrags-

Gestaltung oder Pflege von Naturschutzobjekten folgende Subventio- bemessung

nen gewährt werden

a. bis 30% der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen in kom-

munalen Naturschutzobjekten,

b. bis 90% der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen in über-

kommunalen Naturschutzobjekten,

c. bis 100% der beitragsberechtigten Kosten für die Erstellung eines

Werks, dessen Eigentum, Betrieb und Unterhalt bei der Beitrags-

empfängerin oder dem Beitragsempfänger verbleibt.

2 Gemeinden können für Massnahmen zur Schaffung, Erhaltung,

Gestaltung oder Pflege von Naturschutzobjekten folgende Subventio-

nen gewährt werden

a. bis 30% der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen in kom-

munalen Naturschutzobjekten,

b. bis 50% der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen in über-

kommunalen Naturschutzobjekten.

3 In besonderen Fällen können die Subventionen an die Gemein-

den bis 80% der beitragsberechtigten Kosten betragen.

4 Körperschaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten des öf-

fentlichen und privaten Rechts, denen aus der Selbstbindung gemäss

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