Art. 3 : Natur und Heimatschutzfondsverordnung (NHFV)
Art. 3
1 Privaten können für Massnahmen zur Schaffung, Erhaltung, Beitrags-
Gestaltung oder Pflege von Naturschutzobjekten folgende Subventio- bemessung
nen gewährt werden
a. bis 30% der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen in kom-
munalen Naturschutzobjekten,
b. bis 90% der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen in über-
kommunalen Naturschutzobjekten,
c. bis 100% der beitragsberechtigten Kosten für die Erstellung eines
Werks, dessen Eigentum, Betrieb und Unterhalt bei der Beitrags-
empfängerin oder dem Beitragsempfänger verbleibt.
2 Gemeinden können für Massnahmen zur Schaffung, Erhaltung,
Gestaltung oder Pflege von Naturschutzobjekten folgende Subventio-
nen gewährt werden
a. bis 30% der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen in kom-
munalen Naturschutzobjekten,
b. bis 50% der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen in über-
kommunalen Naturschutzobjekten.
3 In besonderen Fällen können die Subventionen an die Gemein-
den bis 80% der beitragsberechtigten Kosten betragen.
4 Körperschaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten des öf-
fentlichen und privaten Rechts, denen aus der Selbstbindung gemäss