Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
702.22 NHFVOFPNP CH-ZH

Art. 2 : Natur und Heimatschutzfondsverordnung (NHFV)

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Art. 2

1 Staatsbeiträge können gewährt werden für Massnahmen, Beitrags-

die

a. der Erfüllung des Schutzzwecks des Schutzobjekts dienen,

b. sach- und fachgerecht geplant und ausgeführt werden,

c. die langfristige Erhaltung des Schutzobjekts sicherstellen.

2 Die Gewährung von Staatsbeiträgen kann mit Bedingungen und

Auflagen verbunden werden.

voraussetzungen

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