702.22
NHFVOFPNP
CH-ZH
Art. 2 : Natur und Heimatschutzfondsverordnung (NHFV)
Art. 2
1 Staatsbeiträge können gewährt werden für Massnahmen, Beitrags-
die
a. der Erfüllung des Schutzzwecks des Schutzobjekts dienen,
b. sach- und fachgerecht geplant und ausgeführt werden,
c. die langfristige Erhaltung des Schutzobjekts sicherstellen.
2 Die Gewährung von Staatsbeiträgen kann mit Bedingungen und
Auflagen verbunden werden.
voraussetzungen