702.22
NHFVOFPNP
CH-ZH
Art. 10 : Natur und Heimatschutzfondsverordnung (NHFV)
Art. 10
1 Bis zum 31. August 2025 können Gemeinden für Massnah- Übergangs-
men zur Sicherung von kommunalen Erholungsgebieten Subventionen bestimmungen
bis 50% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden, jedoch nur
für die 30 m² je Einwohnerin oder Einwohner übersteigenden, mit der
Nutzungsplanung gesicherten Flächen.
2 Bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Beitragsgesuche wer-
den nach neuem Recht behandelt.
1 OS 78, 219; Begründung siehe ABI 2022-11-11. Vom Kantonsrat am 15. Mai
2023 genehmigt.
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2023.
3 LS 700.1.
1.4.25-128
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