Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
702.22 NHFVOFPNP CH-ZH

Art. 10 : Natur und Heimatschutzfondsverordnung (NHFV)

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Art. 10

1 Bis zum 31. August 2025 können Gemeinden für Massnah- Übergangs-

men zur Sicherung von kommunalen Erholungsgebieten Subventionen bestimmungen

bis 50% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden, jedoch nur

für die 30 m² je Einwohnerin oder Einwohner übersteigenden, mit der

Nutzungsplanung gesicherten Flächen.

2 Bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Beitragsgesuche wer-

den nach neuem Recht behandelt.

1 OS 78, 219; Begründung siehe ABI 2022-11-11. Vom Kantonsrat am 15. Mai

2023 genehmigt.

2 Inkrafttreten: 1. Juli 2023.

3 LS 700.1.

1.4.25-128

3

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