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702.22 NHFVOFPNP CH-ZH

Natur und Heimatschutzfondsverordnung (NHFV) (NHFV)

11 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Das Generalsekretariat der Baudirektion verwaltet den Natur- Fonds-

und Heimatschutzfonds.

verwaltung

1 Staatsbeiträge können gewährt werden für Massnahmen, Beitrags-

die

a. der Erfüllung des Schutzzwecks des Schutzobjekts dienen,

b. sach- und fachgerecht geplant und ausgeführt werden,

c. die langfristige Erhaltung des Schutzobjekts sicherstellen.

2 Die Gewährung von Staatsbeiträgen kann mit Bedingungen und

Auflagen verbunden werden.

voraussetzungen

1 Privaten können für Massnahmen zur Schaffung, Erhaltung, Beitrags-

Gestaltung oder Pflege von Naturschutzobjekten folgende Subventio- bemessung

nen gewährt werden

a. bis 30% der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen in kom-

munalen Naturschutzobjekten,

b. bis 90% der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen in über-

kommunalen Naturschutzobjekten,

c. bis 100% der beitragsberechtigten Kosten für die Erstellung eines

Werks, dessen Eigentum, Betrieb und Unterhalt bei der Beitrags-

empfängerin oder dem Beitragsempfänger verbleibt.

2 Gemeinden können für Massnahmen zur Schaffung, Erhaltung,

Gestaltung oder Pflege von Naturschutzobjekten folgende Subventio-

nen gewährt werden

a. bis 30% der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen in kom-

munalen Naturschutzobjekten,

b. bis 50% der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen in über-

kommunalen Naturschutzobjekten.

3 In besonderen Fällen können die Subventionen an die Gemein-

den bis 80% der beitragsberechtigten Kosten betragen.

4 Körperschaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten des öf-

fentlichen und privaten Rechts, denen aus der Selbstbindung gemäss

1 Gemeinden und Privaten können zur Förderung der Bio-

diversität an öffentlichen Gewässern insbesondere für folgende Mass-

nahmen Subventionen gewährt werden

a. Schaffung, Erhaltung, Gestaltung oder Pflege von Strukturen,

b. besonders ökologischen Unterhalt und besonders ökologische Pflege,

c. Aufwertung von Gewässerlandschaften,

d. Fachplanungen,

e. Weiterbildungen und Öffentlichkeitsarbeit.

2 Für Massnahmen zur Förderung der Biodiversität können Sub-

ventionen bis 90% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.

Kommt den Massnahmen eine besonders grosse Bedeutung für die

Förderung der Biodiversität zu, können ausnahmsweise Subventionen

bis 100% gewährt werden.

1 Für Massnahmen zur Erhaltung oder Pflege von Ortsbildern

von kantonaler und regionaler Bedeutung werden Gemeinden Kosten-

anteile von 60% der beitragsberechtigten Kosten gewährt.

2 Kommt den Massnahmen eine besonders grosse Bedeutung für

den Ortsbildschutz zu, kann ausnahmsweise eine zusätzliche Subven-

tion bis 30% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.

1 Für Landschaftsschutzmassnahmen können Gemeinden und

Privaten Subventionen bis 50% der beitragsberechtigten Kosten gewährt

werden.

2 Kommt den Massnahmen eine besonders grosse Bedeutung für

den Landschaftsschutz zu, können ausnahmsweise Subventionen bis

80% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.

Für archäologische Massnahmen können Gemeinden, Körper-

schaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten des öffentlichen und

privaten Rechts, denen aus der Selbstbindung gemäss § 204 PBG erheb-

liche Kosten erwachsen, Subventionen bis 50% der beitragsberechtigten

Kosten gewährt werden. In besonderen Fällen können Subventionen

bis 80% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.

1 Das Beitragsgesuch und die Beilagen werden elektronisch

bei der zuständigen Fachstelle der Baudirektion eingereicht.

2 Zuständige Fachstelle ist

a. die Fachstelle Naturschutz im Amt für Landschaft und Natur für

Massnahmen gemäss § 3,

b. die Abteilung Wasserbau im Amt für Abfall, Wasser, Energie und

Luft für Massnahmen gemäss § 4,

2

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c. die Abteilung Raumplanung im Amt für Raumentwicklung für

Massnahmen gemäss §§ 5, 6 und 10,

d. die Kantonsarchäologie im Amt für Raumentwicklung für Mass-

nahmen gemäss § 7.

Die Fondsverwaltung erlässt Richtlinien über die Gewährung Richtlinien

von Staatsbeiträgen und deren Mindesthöhe sowie zu Form und Inhalt

der Gesuche. Sie veröffentlicht die Richtlinien im Internet.

1 Bis zum 31. August 2025 können Gemeinden für Massnah- Übergangs-

men zur Sicherung von kommunalen Erholungsgebieten Subventionen bestimmungen

bis 50% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden, jedoch nur

für die 30 m² je Einwohnerin oder Einwohner übersteigenden, mit der

Nutzungsplanung gesicherten Flächen.

2 Bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Beitragsgesuche wer-

den nach neuem Recht behandelt.

1 OS 78, 219; Begründung siehe ABI 2022-11-11. Vom Kantonsrat am 15. Mai

2023 genehmigt.

2 Inkrafttreten: 1. Juli 2023.

3 LS 700.1.

1.4.25-128

3

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)3

erhebliche Kosten erwachsen, können Subventionen bis 50% der bei-

tragsberechtigten Kosten gewährt werden.

a. Naturschutz

1.4.25 -128

1

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Natur- und Heimatschutzfondsverordnung (NHFV)

b. Bio-

diversitäts-

förderung

an öffentlichen

Gewässern

c. Ortsbild-

schutz

d. Landschafts-

schutz

e. Archäologie

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