Natur und Heimatschutzfondsverordnung (NHFV) (NHFV)
Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
Das Generalsekretariat der Baudirektion verwaltet den Natur- Fonds-
und Heimatschutzfonds.
verwaltung
1 Staatsbeiträge können gewährt werden für Massnahmen, Beitrags-
die
a. der Erfüllung des Schutzzwecks des Schutzobjekts dienen,
b. sach- und fachgerecht geplant und ausgeführt werden,
c. die langfristige Erhaltung des Schutzobjekts sicherstellen.
2 Die Gewährung von Staatsbeiträgen kann mit Bedingungen und
Auflagen verbunden werden.
voraussetzungen
1 Privaten können für Massnahmen zur Schaffung, Erhaltung, Beitrags-
Gestaltung oder Pflege von Naturschutzobjekten folgende Subventio- bemessung
nen gewährt werden
a. bis 30% der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen in kom-
munalen Naturschutzobjekten,
b. bis 90% der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen in über-
kommunalen Naturschutzobjekten,
c. bis 100% der beitragsberechtigten Kosten für die Erstellung eines
Werks, dessen Eigentum, Betrieb und Unterhalt bei der Beitrags-
empfängerin oder dem Beitragsempfänger verbleibt.
2 Gemeinden können für Massnahmen zur Schaffung, Erhaltung,
Gestaltung oder Pflege von Naturschutzobjekten folgende Subventio-
nen gewährt werden
a. bis 30% der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen in kom-
munalen Naturschutzobjekten,
b. bis 50% der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen in über-
kommunalen Naturschutzobjekten.
3 In besonderen Fällen können die Subventionen an die Gemein-
den bis 80% der beitragsberechtigten Kosten betragen.
4 Körperschaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten des öf-
fentlichen und privaten Rechts, denen aus der Selbstbindung gemäss
1 Gemeinden und Privaten können zur Förderung der Bio-
diversität an öffentlichen Gewässern insbesondere für folgende Mass-
nahmen Subventionen gewährt werden
a. Schaffung, Erhaltung, Gestaltung oder Pflege von Strukturen,
b. besonders ökologischen Unterhalt und besonders ökologische Pflege,
c. Aufwertung von Gewässerlandschaften,
d. Fachplanungen,
e. Weiterbildungen und Öffentlichkeitsarbeit.
2 Für Massnahmen zur Förderung der Biodiversität können Sub-
ventionen bis 90% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.
Kommt den Massnahmen eine besonders grosse Bedeutung für die
Förderung der Biodiversität zu, können ausnahmsweise Subventionen
bis 100% gewährt werden.
1 Für Massnahmen zur Erhaltung oder Pflege von Ortsbildern
von kantonaler und regionaler Bedeutung werden Gemeinden Kosten-
anteile von 60% der beitragsberechtigten Kosten gewährt.
2 Kommt den Massnahmen eine besonders grosse Bedeutung für
den Ortsbildschutz zu, kann ausnahmsweise eine zusätzliche Subven-
tion bis 30% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.
1 Für Landschaftsschutzmassnahmen können Gemeinden und
Privaten Subventionen bis 50% der beitragsberechtigten Kosten gewährt
werden.
2 Kommt den Massnahmen eine besonders grosse Bedeutung für
den Landschaftsschutz zu, können ausnahmsweise Subventionen bis
80% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.
Für archäologische Massnahmen können Gemeinden, Körper-
schaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten des öffentlichen und
privaten Rechts, denen aus der Selbstbindung gemäss § 204 PBG erheb-
liche Kosten erwachsen, Subventionen bis 50% der beitragsberechtigten
Kosten gewährt werden. In besonderen Fällen können Subventionen
bis 80% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden.
1 Das Beitragsgesuch und die Beilagen werden elektronisch
bei der zuständigen Fachstelle der Baudirektion eingereicht.
2 Zuständige Fachstelle ist
a. die Fachstelle Naturschutz im Amt für Landschaft und Natur für
Massnahmen gemäss § 3,
b. die Abteilung Wasserbau im Amt für Abfall, Wasser, Energie und
Luft für Massnahmen gemäss § 4,
2
Natur- und Heimatschutzfondsverordnung (NHFV)
702.22
c. die Abteilung Raumplanung im Amt für Raumentwicklung für
Massnahmen gemäss §§ 5, 6 und 10,
d. die Kantonsarchäologie im Amt für Raumentwicklung für Mass-
nahmen gemäss § 7.
Die Fondsverwaltung erlässt Richtlinien über die Gewährung Richtlinien
von Staatsbeiträgen und deren Mindesthöhe sowie zu Form und Inhalt
der Gesuche. Sie veröffentlicht die Richtlinien im Internet.
1 Bis zum 31. August 2025 können Gemeinden für Massnah- Übergangs-
men zur Sicherung von kommunalen Erholungsgebieten Subventionen bestimmungen
bis 50% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden, jedoch nur
für die 30 m² je Einwohnerin oder Einwohner übersteigenden, mit der
Nutzungsplanung gesicherten Flächen.
2 Bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Beitragsgesuche wer-
den nach neuem Recht behandelt.
1 OS 78, 219; Begründung siehe ABI 2022-11-11. Vom Kantonsrat am 15. Mai
2023 genehmigt.
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2023.
3 LS 700.1.
1.4.25-128
3
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)3
erhebliche Kosten erwachsen, können Subventionen bis 50% der bei-
tragsberechtigten Kosten gewährt werden.
a. Naturschutz
1.4.25 -128
1
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Natur- und Heimatschutzfondsverordnung (NHFV)
b. Bio-
diversitäts-
förderung
an öffentlichen
Gewässern
c. Ortsbild-
schutz
d. Landschafts-
schutz
e. Archäologie
Beitragsgesuch