702.21
NHFGLFPNP
CH-ZH
Art. 6 : Natur und Heimatschutzfondsgesetz (NHFG)
Art. 6
5 Der Kantonsrat beschliesst auf Antrag des Regierungsrates über die Aufhebung des Fonds und die Übertragung seines Restbestan- des auf die ordentliche Betriebsrechnung, wenn für die Erreichung sei- nes Zweckes keine finanziellen Mittel mehr nötig sind.