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702.21 NHFGLFPNP CH-ZH

Art. 6 : Natur und Heimatschutzfondsgesetz (NHFG)

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Art. 6

5 Der Kantonsrat beschliesst auf Antrag des Regierungsrates über die Aufhebung des Fonds und die Übertragung seines Restbestan- des auf die ordentliche Betriebsrechnung, wenn für die Erreichung sei- nes Zweckes keine finanziellen Mittel mehr nötig sind.

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