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702.21 NHFGLFPNP CH-ZH

Art. 5 : Natur und Heimatschutzfondsgesetz (NHFG)

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Art. 5

4 1 Die Direktion veröffentlicht alle zehn Jahre einen Bericht über die Tätigkeit des Fonds sowie eine Schwerpunktplanung für die nächsten zehn Jahre.

2 Sie veröffentlicht jährlich Informationen über die Mittelverwen- dung, insbesondere in Bezug auf die Schwerpunkte gemäss Abs. 1.

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