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702.21 NHFGLFPNP CH-ZH

Art. 4 : Natur und Heimatschutzfondsgesetz (NHFG)

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Art. 4

4 1 Der Regierungsrat beschliesst über die Verwendung der

Fondsmittel.

2 Bei Massnahmen gemäss §§ 1 und 2 werden die Grundeigentüme-

rinnen und Grundeigentümer frühzeitig einbezogen.

3 Der Regierungsrat führt die Massnahmen gemäss § 1 zugunsten

von Naturobjekten wenn möglich auf Flächen mit ausgewiesenem Poten-

zial für Biodiversität durch. Er verzichtet wenn möglich auf Enteignun-

gen.

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702.21 Natur- und Heimatschutzfondsgesetz (NHFG)

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