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702.21 NHFGLFPNP CH-ZH

Art. 3 : Natur und Heimatschutzfondsgesetz (NHFG)

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Art. 3

4 1 Der Kantonsrat weist dem Fonds mit dem Budget jährliche

Einlagen von 40–60 Mio. Franken zu.

2 Fällt der Bestand des Fonds unter einen Betrag von 30 Mio. Fran-

ken, weist der Kantonsrat dem Fonds mit dem Budget jährliche Einlagen

von 50-80 Mio. Franken zu.

3 Für Renaturierungen im Bereich von öffentlichen Gewässern wer-

den davon jährlich 5 Mio. Franken bereitgestellt.

4 Erreicht der Fonds einen Bestand von 100 Mio. Franken, ist die Ein-

lage so festzulegen, dass sich der Bestand des Fonds nicht weiter erhöht.

5 Die Beträge gemäss Abs. 1–4 werden jährlich dem Landesindex der

Konsumentenpreise angepasst. Basis ist der Indexstand am 28. Februar

2018.

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