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702.21 NHFGLFPNP CH-ZH

Art. 2 : Natur und Heimatschutzfondsgesetz (NHFG)

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Art. 2

4 Die Mittel des Fonds werden verwendet

a. für Grundstücksgeschäfte und zu den in § 1 genannten Zwecken.

b. für die Entschädigung von Grundeigentümerinnen und Grundeigen-

tümern, denen für diese Zwecke enteignungsähnliche Beschränkun-

gen auferlegt worden sind,

c. für die Finanzierung anderer Massnahmen im Sinne von § 1, soweit

nicht andere Finanzierungsquellen dazu ausgeschöpft werden kön-

nen.

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