702.21
NHFGLFPNP
CH-ZH
Art. 2 : Natur und Heimatschutzfondsgesetz (NHFG)
Art. 2
4 Die Mittel des Fonds werden verwendet
a. für Grundstücksgeschäfte und zu den in § 1 genannten Zwecken.
b. für die Entschädigung von Grundeigentümerinnen und Grundeigen-
tümern, denen für diese Zwecke enteignungsähnliche Beschränkun-
gen auferlegt worden sind,
c. für die Finanzierung anderer Massnahmen im Sinne von § 1, soweit
nicht andere Finanzierungsquellen dazu ausgeschöpft werden kön-
nen.