Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
702.21 NHFGLFPNP CH-ZH

Art. 1 : Natur und Heimatschutzfondsgesetz (NHFG)

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Art. 1

4 Der Kanton führt einen Fonds für die Finanzierung von Mass-

nahmen und die Leistung von Staatsbeiträgen

a. zur Schaffung, Erhaltung, Erschliessung, Gestaltung oder Pflege von

schützenswerten Landschafts- und Ortsbildern sowie von Natur- und

Kulturobjekten,

b. zur Renaturierung im Bereich von öffentlichen Gewässern.

Natur und Heimatschutzfondsgesetz (NHFG) Art. 2 →

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