702.21
NHFGLFPNP
CH-ZH
Art. 1 : Natur und Heimatschutzfondsgesetz (NHFG)
Art. 1
4 Der Kanton führt einen Fonds für die Finanzierung von Mass-
nahmen und die Leistung von Staatsbeiträgen
a. zur Schaffung, Erhaltung, Erschliessung, Gestaltung oder Pflege von
schützenswerten Landschafts- und Ortsbildern sowie von Natur- und
Kulturobjekten,
b. zur Renaturierung im Bereich von öffentlichen Gewässern.