Natur und Heimatschutzfondsgesetz (NHFG) (NHFG)
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
4 Der Kanton führt einen Fonds für die Finanzierung von Mass-
nahmen und die Leistung von Staatsbeiträgen
a. zur Schaffung, Erhaltung, Erschliessung, Gestaltung oder Pflege von
schützenswerten Landschafts- und Ortsbildern sowie von Natur- und
Kulturobjekten,
b. zur Renaturierung im Bereich von öffentlichen Gewässern.
4 Die Mittel des Fonds werden verwendet
a. für Grundstücksgeschäfte und zu den in § 1 genannten Zwecken.
b. für die Entschädigung von Grundeigentümerinnen und Grundeigen-
tümern, denen für diese Zwecke enteignungsähnliche Beschränkun-
gen auferlegt worden sind,
c. für die Finanzierung anderer Massnahmen im Sinne von § 1, soweit
nicht andere Finanzierungsquellen dazu ausgeschöpft werden kön-
nen.
4 1 Der Kantonsrat weist dem Fonds mit dem Budget jährliche
Einlagen von 40–60 Mio. Franken zu.
2 Fällt der Bestand des Fonds unter einen Betrag von 30 Mio. Fran-
ken, weist der Kantonsrat dem Fonds mit dem Budget jährliche Einlagen
von 50-80 Mio. Franken zu.
3 Für Renaturierungen im Bereich von öffentlichen Gewässern wer-
den davon jährlich 5 Mio. Franken bereitgestellt.
4 Erreicht der Fonds einen Bestand von 100 Mio. Franken, ist die Ein-
lage so festzulegen, dass sich der Bestand des Fonds nicht weiter erhöht.
5 Die Beträge gemäss Abs. 1–4 werden jährlich dem Landesindex der
Konsumentenpreise angepasst. Basis ist der Indexstand am 28. Februar
2018.
4 1 Der Regierungsrat beschliesst über die Verwendung der
Fondsmittel.
2 Bei Massnahmen gemäss §§ 1 und 2 werden die Grundeigentüme-
rinnen und Grundeigentümer frühzeitig einbezogen.
3 Der Regierungsrat führt die Massnahmen gemäss § 1 zugunsten
von Naturobjekten wenn möglich auf Flächen mit ausgewiesenem Poten-
zial für Biodiversität durch. Er verzichtet wenn möglich auf Enteignun-
gen.
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702.21 Natur- und Heimatschutzfondsgesetz (NHFG)
4 1 Die Direktion veröffentlicht alle zehn Jahre einen Bericht über die Tätigkeit des Fonds sowie eine Schwerpunktplanung für die nächsten zehn Jahre.
2 Sie veröffentlicht jährlich Informationen über die Mittelverwen- dung, insbesondere in Bezug auf die Schwerpunkte gemäss Abs. 1.
5 Der Kantonsrat beschliesst auf Antrag des Regierungsrates über die Aufhebung des Fonds und die Übertragung seines Restbestan- des auf die ordentliche Betriebsrechnung, wenn für die Erreichung sei- nes Zweckes keine finanziellen Mittel mehr nötig sind.
5 Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es anneh- men, am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsrats- beschlusses über die Erwahrung in Kraft.
Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz über die Finanzierung von Massnahmen im Interesse des Natur- und Heimatschutzes vom 26. Mai 1963 aufgehoben und der Restbestand seines Fonds in den neuen Fonds übertragen.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2020 (OS 76, 331)
1 Die Einlagen gemäss § 3 betragen
a. im Jahr des Inkrafttretens dieser Änderung 30 Mio. Franken,
b. im zweiten Jahr 34 Mio. Franken,
c. im dritten Jahr 40 Mio. Franken.
2 § 3 Abs. 2 wird erst ab dem vierten Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung angewendet.
2
1 OS 45, 61 und GS V, 187.
2 Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
3 Fassung gemäss G vom 15. März 2004 (OS 59, 490). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 492).
4 Fassung gemäss G vom 14. Dezember 2020 (OS 76, 331; ABI 2019-11-29). In Kraft seit 1. Oktober 2021.
5 Nummerierung gemäss G vom 14. Dezember 2020 (OS 76, 331; ABI 2019-11- 29). In Kraft seit 1. Oktober 2021.