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702.21 NHFGLFPNP CH-ZH

Natur und Heimatschutzfondsgesetz (NHFG) (NHFG)

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

4 Der Kanton führt einen Fonds für die Finanzierung von Mass-

nahmen und die Leistung von Staatsbeiträgen

a. zur Schaffung, Erhaltung, Erschliessung, Gestaltung oder Pflege von

schützenswerten Landschafts- und Ortsbildern sowie von Natur- und

Kulturobjekten,

b. zur Renaturierung im Bereich von öffentlichen Gewässern.

4 Die Mittel des Fonds werden verwendet

a. für Grundstücksgeschäfte und zu den in § 1 genannten Zwecken.

b. für die Entschädigung von Grundeigentümerinnen und Grundeigen-

tümern, denen für diese Zwecke enteignungsähnliche Beschränkun-

gen auferlegt worden sind,

c. für die Finanzierung anderer Massnahmen im Sinne von § 1, soweit

nicht andere Finanzierungsquellen dazu ausgeschöpft werden kön-

nen.

4 1 Der Kantonsrat weist dem Fonds mit dem Budget jährliche

Einlagen von 40–60 Mio. Franken zu.

2 Fällt der Bestand des Fonds unter einen Betrag von 30 Mio. Fran-

ken, weist der Kantonsrat dem Fonds mit dem Budget jährliche Einlagen

von 50-80 Mio. Franken zu.

3 Für Renaturierungen im Bereich von öffentlichen Gewässern wer-

den davon jährlich 5 Mio. Franken bereitgestellt.

4 Erreicht der Fonds einen Bestand von 100 Mio. Franken, ist die Ein-

lage so festzulegen, dass sich der Bestand des Fonds nicht weiter erhöht.

5 Die Beträge gemäss Abs. 1–4 werden jährlich dem Landesindex der

Konsumentenpreise angepasst. Basis ist der Indexstand am 28. Februar

2018.

4 1 Der Regierungsrat beschliesst über die Verwendung der

Fondsmittel.

2 Bei Massnahmen gemäss §§ 1 und 2 werden die Grundeigentüme-

rinnen und Grundeigentümer frühzeitig einbezogen.

3 Der Regierungsrat führt die Massnahmen gemäss § 1 zugunsten

von Naturobjekten wenn möglich auf Flächen mit ausgewiesenem Poten-

zial für Biodiversität durch. Er verzichtet wenn möglich auf Enteignun-

gen.

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702.21 Natur- und Heimatschutzfondsgesetz (NHFG)

4 1 Die Direktion veröffentlicht alle zehn Jahre einen Bericht über die Tätigkeit des Fonds sowie eine Schwerpunktplanung für die nächsten zehn Jahre.

2 Sie veröffentlicht jährlich Informationen über die Mittelverwen- dung, insbesondere in Bezug auf die Schwerpunkte gemäss Abs. 1.

5 Der Kantonsrat beschliesst auf Antrag des Regierungsrates über die Aufhebung des Fonds und die Übertragung seines Restbestan- des auf die ordentliche Betriebsrechnung, wenn für die Erreichung sei- nes Zweckes keine finanziellen Mittel mehr nötig sind.

5 Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es anneh- men, am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsrats- beschlusses über die Erwahrung in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz über die Finanzierung von Massnahmen im Interesse des Natur- und Heimatschutzes vom 26. Mai 1963 aufgehoben und der Restbestand seines Fonds in den neuen Fonds übertragen.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2020 (OS 76, 331)

1 Die Einlagen gemäss § 3 betragen

a. im Jahr des Inkrafttretens dieser Änderung 30 Mio. Franken,

b. im zweiten Jahr 34 Mio. Franken,

c. im dritten Jahr 40 Mio. Franken.

2 § 3 Abs. 2 wird erst ab dem vierten Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung angewendet.

2

1 OS 45, 61 und GS V, 187.

2 Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).

3 Fassung gemäss G vom 15. März 2004 (OS 59, 490). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 492).

4 Fassung gemäss G vom 14. Dezember 2020 (OS 76, 331; ABI 2019-11-29). In Kraft seit 1. Oktober 2021.

5 Nummerierung gemäss G vom 14. Dezember 2020 (OS 76, 331; ABI 2019-11- 29). In Kraft seit 1. Oktober 2021.

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