Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 5

1 Eine Person darf im Tag nicht mehr als ein Kilo Pilze sam- Sammel-

meln.

2 In der Zeit vom ersten bis zum zehnten Tag jeden Monats dürfen

keine Pilze gesammelt werden.

3 Das Amt für Landschaft und Natur kann unter sichernden Bedin-

gungen Ausnahmen gestatten.3

beschränkung

← Art. 4 Pilzschutzverordnung Art. 6. Übertretungen dieser Verordnung werden mit Busse bis 1000 Straf- →

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