702.15
CH-ZH
Art. 5 : Pilzschutzverordnung
Art. 5
1 Eine Person darf im Tag nicht mehr als ein Kilo Pilze sam- Sammel-
meln.
2 In der Zeit vom ersten bis zum zehnten Tag jeden Monats dürfen
keine Pilze gesammelt werden.
3 Das Amt für Landschaft und Natur kann unter sichernden Bedin-
gungen Ausnahmen gestatten.3
beschränkung