702.15
CH-ZH
Art. 4 : Pilzschutzverordnung
Art. 4
3 Die Baudirektion kann einzelne, besonders gefährdete Pilz- Artenschutz
arten unter vollständigen Schutz stellen.
3 Die Baudirektion kann einzelne, besonders gefährdete Pilz- Artenschutz
arten unter vollständigen Schutz stellen.