702.15
CH-ZH
Art. 2 : Pilzschutzverordnung
Art. 2
1 Es dürfen nur dem Sammler bekannte Pilze gesammelt wer- Grundsatz
2 Das mutwillige Zerstören von Pilzen ist verboten.
1 Es dürfen nur dem Sammler bekannte Pilze gesammelt wer- Grundsatz
2 Das mutwillige Zerstören von Pilzen ist verboten.