Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 1

Pilze im Sinne dieser Verordnung sind die Schlauchpilze Geltungsbereich

(Ascomycetes) und die Ständerpilze (Basidiomycetes) in Feld und

Wald, soweit es sich nicht um parasitäre, für Kulturpflanzen schädliche

oder makroskopisch nicht in Erscheinung tretende Arten handelt.

den.

nen.

Pilzschutzverordnung Art. 2 →

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