702.15
CH-ZH
Art. 1 : Pilzschutzverordnung
Art. 1
Pilze im Sinne dieser Verordnung sind die Schlauchpilze Geltungsbereich
(Ascomycetes) und die Ständerpilze (Basidiomycetes) in Feld und
Wald, soweit es sich nicht um parasitäre, für Kulturpflanzen schädliche
oder makroskopisch nicht in Erscheinung tretende Arten handelt.
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nen.