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702.15 CH-ZH

Pilzschutzverordnung

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Pilze im Sinne dieser Verordnung sind die Schlauchpilze Geltungsbereich

(Ascomycetes) und die Ständerpilze (Basidiomycetes) in Feld und

Wald, soweit es sich nicht um parasitäre, für Kulturpflanzen schädliche

oder makroskopisch nicht in Erscheinung tretende Arten handelt.

den.

nen.

1 Es dürfen nur dem Sammler bekannte Pilze gesammelt wer- Grundsatz

2 Das mutwillige Zerstören von Pilzen ist verboten.

3 Die Baudirektion kann besondere Pilzschutzgebiete bezeich- Pilzschutz-

gebiete

3 Die Baudirektion kann einzelne, besonders gefährdete Pilz- Artenschutz

arten unter vollständigen Schutz stellen.

1 Eine Person darf im Tag nicht mehr als ein Kilo Pilze sam- Sammel-

meln.

2 In der Zeit vom ersten bis zum zehnten Tag jeden Monats dürfen

keine Pilze gesammelt werden.

3 Das Amt für Landschaft und Natur kann unter sichernden Bedin-

gungen Ausnahmen gestatten.3

beschränkung

Franken bestraft. Hat der Fehlbare mit Bereicherungsabsicht gehan- bestimmung

delt, beträgt die Busse mindestens 50 Franken.

1. 1. 12-75

1

702.15 Pilzschutzverordnung

Inkrafttreten § 7. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1983 in Kraft.

1 OS 48, 723.

2 SR 451.

3 Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 636). In Kraft seit 1. August

1998.

4 Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 314; ABI 2006, 1062). In Kraft

seit 15. Mai 2006.

5 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 608; ABI 2011, 2320). In

Kraft seit 1. November 2011.

2

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