702.13
CH-ZH
Art. 6 : Verordnung zum Schutze der einheimischen Tier und Pflanzenwelt
Art. 6
1 Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung sowie
der darauf gestützten Verfügung werden mit Haft oder Busse bestraft.
2 Ausserdem kann das ALN5 die Wiederherstellung des früheren
Zustandes verlangen und im Widersetzungsfalle die notwendigen Mass-
nahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen lassen.4