Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 6 : Verordnung zum Schutze der einheimischen Tier und Pflanzenwelt

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Art. 6

1 Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung sowie

der darauf gestützten Verfügung werden mit Haft oder Busse bestraft.

2 Ausserdem kann das ALN5 die Wiederherstellung des früheren

Zustandes verlangen und im Widersetzungsfalle die notwendigen Mass-

nahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen lassen.4

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