Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
702.13 CH-ZH

Art. 5 : Verordnung zum Schutze der einheimischen Tier und Pflanzenwelt

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5

1 Personen, die ein ernsthaftes naturkundliches Interesse gel-

tend machen können, ist auf Zusehen hin die Haltung einiger einhei-

mischer an ihrem Fangort nicht seltener Amphibien sowie die Entnahme

einer geringen Menge von Frosch- und Krötenlaich und weniger Kaul-

quappen ohne besondere Bewilligung gestattet.

2 Für die Amphibienhaltung ist das Merkblatt der Pro Natura

Zürich zur Haltung von Amphibien in Aquarien und Terrarien mass-

gebend.4

3 Die gefangenen Tiere sind am Fangort wieder auszusetzen.

1. 1. 12-75

1

702.13

Verordnung zum Schutze der Tier- und Pflanzenwelt

← Art. 4 Verordnung zum Schutze der einheimischen Tier und Pflanzenwelt Art. 6 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →