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CH-ZH
Art. 5 : Verordnung zum Schutze der einheimischen Tier und Pflanzenwelt
Art. 5
1 Personen, die ein ernsthaftes naturkundliches Interesse gel-
tend machen können, ist auf Zusehen hin die Haltung einiger einhei-
mischer an ihrem Fangort nicht seltener Amphibien sowie die Entnahme
einer geringen Menge von Frosch- und Krötenlaich und weniger Kaul-
quappen ohne besondere Bewilligung gestattet.
2 Für die Amphibienhaltung ist das Merkblatt der Pro Natura
Zürich zur Haltung von Amphibien in Aquarien und Terrarien mass-
gebend.4
3 Die gefangenen Tiere sind am Fangort wieder auszusetzen.
1. 1. 12-75
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Verordnung zum Schutze der Tier- und Pflanzenwelt