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Art. 4 : Verordnung zum Schutze der einheimischen Tier und Pflanzenwelt

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Art. 4

1 Den Lehrkräften an öffentlichen und privaten Schulen ist

für Forschungs- und Lehrzwecke die Haltung einer kleinen Zahl von

Amphibien ohne besondere Bewilligung gestattet.

2 Durch die Entnahme von Amphibien darf der Bestand am Fang-

ort nicht gefährdet werden.

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