702.13
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung zum Schutze der einheimischen Tier und Pflanzenwelt
Art. 4
1 Den Lehrkräften an öffentlichen und privaten Schulen ist
für Forschungs- und Lehrzwecke die Haltung einer kleinen Zahl von
Amphibien ohne besondere Bewilligung gestattet.
2 Durch die Entnahme von Amphibien darf der Bestand am Fang-
ort nicht gefährdet werden.