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Art. 3 : Verordnung zum Schutze der einheimischen Tier und Pflanzenwelt

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Art. 3

4 Für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 22

Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz ist

das ALN zuständig.

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