702.13
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung zum Schutze der einheimischen Tier und Pflanzenwelt
Art. 3
4 Für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 22
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz ist
das ALN zuständig.