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702.13 CH-ZH

Art. 2 : Verordnung zum Schutze der einheimischen Tier und Pflanzenwelt

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Art. 2

5 Die Tier- und Pflanzenarten gemäss Anhang 4 NHV3 sind im

Sinne von Art. 20 Abs. 1 und 2 NHV³ geschützt.

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