702.13
CH-ZH
Art. 1 : Verordnung zum Schutze der einheimischen Tier und Pflanzenwelt
Art. 1
5 Führt eine Massnahme zu einer Verminderung, Beseitigung
oder Veränderung der den geschützten Tieren und Pflanzen als Nah-
rungsquellen, Brut- und Nistgelegenheiten dienenden Biotope wie Tüm-
pel, Sumpfgebiete, Riede, Hecken und Feldgehölze, ist eine Bewilli-
gung des Amtes für Landschaft und Natur (ALN) einzuholen.