Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
702.13 CH-ZH

Art. 1 : Verordnung zum Schutze der einheimischen Tier und Pflanzenwelt

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Art. 1

5 Führt eine Massnahme zu einer Verminderung, Beseitigung

oder Veränderung der den geschützten Tieren und Pflanzen als Nah-

rungsquellen, Brut- und Nistgelegenheiten dienenden Biotope wie Tüm-

pel, Sumpfgebiete, Riede, Hecken und Feldgehölze, ist eine Bewilli-

gung des Amtes für Landschaft und Natur (ALN) einzuholen.

Verordnung zum Schutze der einheimischen Tier und Pflanzenwelt Art. 2 →

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