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702.13 CH-ZH

Verordnung zum Schutze der einheimischen Tier und Pflanzenwelt

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

5 Führt eine Massnahme zu einer Verminderung, Beseitigung

oder Veränderung der den geschützten Tieren und Pflanzen als Nah-

rungsquellen, Brut- und Nistgelegenheiten dienenden Biotope wie Tüm-

pel, Sumpfgebiete, Riede, Hecken und Feldgehölze, ist eine Bewilli-

gung des Amtes für Landschaft und Natur (ALN) einzuholen.

5 Die Tier- und Pflanzenarten gemäss Anhang 4 NHV3 sind im

Sinne von Art. 20 Abs. 1 und 2 NHV³ geschützt.

4 Für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 22

Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz ist

das ALN zuständig.

1 Den Lehrkräften an öffentlichen und privaten Schulen ist

für Forschungs- und Lehrzwecke die Haltung einer kleinen Zahl von

Amphibien ohne besondere Bewilligung gestattet.

2 Durch die Entnahme von Amphibien darf der Bestand am Fang-

ort nicht gefährdet werden.

1 Personen, die ein ernsthaftes naturkundliches Interesse gel-

tend machen können, ist auf Zusehen hin die Haltung einiger einhei-

mischer an ihrem Fangort nicht seltener Amphibien sowie die Entnahme

einer geringen Menge von Frosch- und Krötenlaich und weniger Kaul-

quappen ohne besondere Bewilligung gestattet.

2 Für die Amphibienhaltung ist das Merkblatt der Pro Natura

Zürich zur Haltung von Amphibien in Aquarien und Terrarien mass-

gebend.4

3 Die gefangenen Tiere sind am Fangort wieder auszusetzen.

1. 1. 12-75

1

702.13

Verordnung zum Schutze der Tier- und Pflanzenwelt

1 Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung sowie

der darauf gestützten Verfügung werden mit Haft oder Busse bestraft.

2 Ausserdem kann das ALN5 die Wiederherstellung des früheren

Zustandes verlangen und im Widersetzungsfalle die notwendigen Mass-

nahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen lassen.4

blatt in Kraft.

2

1 OS 43, 168 und GS V, 185.

2 SR 451.

3 SR 451.1.

4 Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 635). In Kraft seit 1. August

1998.

5 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 606; ABI 2011, 2320). In

Kraft seit 1. November 2011.

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