Verordnung zum Schutze der einheimischen Tier und Pflanzenwelt
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
5 Führt eine Massnahme zu einer Verminderung, Beseitigung
oder Veränderung der den geschützten Tieren und Pflanzen als Nah-
rungsquellen, Brut- und Nistgelegenheiten dienenden Biotope wie Tüm-
pel, Sumpfgebiete, Riede, Hecken und Feldgehölze, ist eine Bewilli-
gung des Amtes für Landschaft und Natur (ALN) einzuholen.
5 Die Tier- und Pflanzenarten gemäss Anhang 4 NHV3 sind im
Sinne von Art. 20 Abs. 1 und 2 NHV³ geschützt.
4 Für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 22
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz ist
das ALN zuständig.
1 Den Lehrkräften an öffentlichen und privaten Schulen ist
für Forschungs- und Lehrzwecke die Haltung einer kleinen Zahl von
Amphibien ohne besondere Bewilligung gestattet.
2 Durch die Entnahme von Amphibien darf der Bestand am Fang-
ort nicht gefährdet werden.
1 Personen, die ein ernsthaftes naturkundliches Interesse gel-
tend machen können, ist auf Zusehen hin die Haltung einiger einhei-
mischer an ihrem Fangort nicht seltener Amphibien sowie die Entnahme
einer geringen Menge von Frosch- und Krötenlaich und weniger Kaul-
quappen ohne besondere Bewilligung gestattet.
2 Für die Amphibienhaltung ist das Merkblatt der Pro Natura
Zürich zur Haltung von Amphibien in Aquarien und Terrarien mass-
gebend.4
3 Die gefangenen Tiere sind am Fangort wieder auszusetzen.
1. 1. 12-75
1
702.13
Verordnung zum Schutze der Tier- und Pflanzenwelt
1 Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung sowie
der darauf gestützten Verfügung werden mit Haft oder Busse bestraft.
2 Ausserdem kann das ALN5 die Wiederherstellung des früheren
Zustandes verlangen und im Widersetzungsfalle die notwendigen Mass-
nahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen lassen.4
blatt in Kraft.
2
1 OS 43, 168 und GS V, 185.
2 SR 451.
3 SR 451.1.
4 Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 635). In Kraft seit 1. August
1998.
5 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 606; ABI 2011, 2320). In
Kraft seit 1. November 2011.