Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
702.12 CH-ZH

Art. 9 : Verordnung über den Pflanzenschutz

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9

Übertretungen dieser Verordnung werden mit Busse bis

Fr. 1000 bestraft. Handelte der Fehlbare mit Bereicherungsabsicht,

beträgt die Busse nicht unter Fr. 50.

← Art. 8 Verordnung über den Pflanzenschutz Art. 10 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →