Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
702.12 CH-ZH

Art. 8 : Verordnung über den Pflanzenschutz

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8

Das Abbrennen von dürrem Gras und Streu an Böschungen,

an Waldrändern, in Waldblössen und in Rietgebieten ist in der Zeit

vom 1. Februar bis 30. November verboten.

← Art. 7 Verordnung über den Pflanzenschutz Art. 9 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →