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Art. 7 : Verordnung über den Pflanzenschutz

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Art. 7

Die fachgerechte land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaf-

tung des Bodens sowie die Unterhaltsarbeiten an Gewässern werden

durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt. Bei diesen

Arbeiten sind die geschützten Pflanzen nach Möglichkeit zu schonen.

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