Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
702.12 CH-ZH

Art. 6 : Verordnung über den Pflanzenschutz

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Art. 6

1 Das Inverkehrbringen von geschützten Pflanzen oder Pflan-

zenteilen ist untersagt.

2 Wer Pflanzen oder Pflanzenteile geschützter Arten in Verkehr

bringt, hat deren Herkunft auf Verlangen der Aufsichtsorgane nach-

zuweisen.

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