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702.12 CH-ZH

Art. 5 : Verordnung über den Pflanzenschutz

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Art. 5

Das Ausgraben, Pflücken und Abschneiden von mehr als

fünf Exemplaren anderer wildwachsender Pflanzen ist gestattet, wenn

dadurch der Bestand der betreffenden Art am fraglichen Standort

nicht gefährdet wird.

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