702.12
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über den Pflanzenschutz
Art. 5
Das Ausgraben, Pflücken und Abschneiden von mehr als
fünf Exemplaren anderer wildwachsender Pflanzen ist gestattet, wenn
dadurch der Bestand der betreffenden Art am fraglichen Standort
nicht gefährdet wird.