702.12
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über den Pflanzenschutz
Art. 2
Nicht unter die Verordnung fallen Pflanzen oder Pflanzenteile,
die nachweislich aus nichtgeschützten Beständen anderer Kantone
oder des Auslandes oder aus Kulturen stammen, sowie das Gewinnen
von Zweigen geschützter Bäume und Sträucher, die rechtmässig gefällt
oder geschnitten wurden.