Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
702.12 CH-ZH

Art. 2 : Verordnung über den Pflanzenschutz

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Art. 2

Nicht unter die Verordnung fallen Pflanzen oder Pflanzenteile,

die nachweislich aus nichtgeschützten Beständen anderer Kantone

oder des Auslandes oder aus Kulturen stammen, sowie das Gewinnen

von Zweigen geschützter Bäume und Sträucher, die rechtmässig gefällt

oder geschnitten wurden.

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