Verordnung über den Pflanzenschutz
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
Die Verordnung findet Anwendung auf alle wildwachsenden
Pflanzen im Gebiet des Kantons Zürich oder Teile wildwachsender
Pflanzen, die aus dem Kanton stammen oder in diesen eingeführt wor-
den sind.
Nicht unter die Verordnung fallen Pflanzen oder Pflanzenteile,
die nachweislich aus nichtgeschützten Beständen anderer Kantone
oder des Auslandes oder aus Kulturen stammen, sowie das Gewinnen
von Zweigen geschützter Bäume und Sträucher, die rechtmässig gefällt
oder geschnitten wurden.
Jede Beeinträchtigung oder Verminderung des Bestandes,
insbesondere das Ausgraben, Pflücken und Abschneiden von Einzel-
pflanzen oder Pflanzenteilen nachfolgender Familien, Gattungen oder
Arten ist untersagt
Typha
Lilium Martagon
Lilium bulbiferum
Iris
Orchidaceae
Dianthus
Nymphaea alba und Nuphar
Pulsatilla vulgaris
Drosera
Saxifraga
Daphne
Chimaphila umbellata
Rhododendron
Erica carnea
Primula Auricula
Primula farinosa
Swertia perennis
Rohrkolben, «Kanonenputzer»
Türkenbund
Feuerlilie
Schwertlilie
Orchideen (Knabenkräuter,
Frauenschuh, Männertreu,
Insektenorchis, Waldvögelein,
Breitkölbchen, Riemenzunge,
Handwurz, Sumpfwurz usw.)
Nelken
Seerosen (weisse und gelbe)
Küchenschelle
Sonnentau
Steinbrech
Seidelbast, Zylande
Winterlieb
Alpenrosen
Erica
Aurikel, Fluhblümchen
Mehl-Primel
Moorenzian
1. 1. 12-75
1
702.12
Gentiana (ohne G. asclepiadea)
Pinguicula
Arnica montana
Verordnung über den Pflanzenschutz
Enziane (ohne
Schwalbenwurzenzian)
Fettblatt
Arnika
Das Pflücken und Abschneiden von mehr als fünf Pflanzen
oder Pflanzenteilen der nachfolgenden Gattungen oder Arten und das
Ausgraben derselben ist verboten
Eriophorum
Arum maculatum
Anthericum
Scilla bifolia
Convallaria majalis
Leucojum vernum
Trollius europaeus
Helleborus
Aquilegia vulgaris
Aconitum
Anemone Hepatica
Aruncus silvester
Cytisus nigricans
Geranium sanguineum
Linum tenuifolium
Astrantia major
Menyanthes trifoliata
Blackstonia
Centaurium
Gentiana asclepiadea
Melittis Melissophyllum
Digitalis
Aster
Inula
Buphthalmum salicifolium
Carlina
Centaurea montana
Wollgras
Aronstab
Graslilien
Blaustern
Maiglöckchen
Märzenglöckchen
Trollblume
Nieswurz
Akelei
Eisenhut
Leberblümchen
Geissbart
Schwarzer Geissklee
Blutroter Storchschnabel
Feinblättriger Lein
Sterndolde
Fieberklee
Bitterling
Tausendguldenkraut
Schwalbenwurz-Enzian
Immenblatt
Fingerhut
Aster
Alant
Ochsenauge
Gold- und Silberdistel
Bergflockenblume
Blühende Zweige der wildwachsenden Kätzchenblütler (Weiden,
Aspen, Erlen, Birken und Hasel)
Mit Früchten behangene Zweige aller wildwachsenden Bäume und
Sträucher.
2
Verordnung über den Pflanzenschutz
702.12
Das Ausgraben, Pflücken und Abschneiden von mehr als
fünf Exemplaren anderer wildwachsender Pflanzen ist gestattet, wenn
dadurch der Bestand der betreffenden Art am fraglichen Standort
nicht gefährdet wird.
1 Das Inverkehrbringen von geschützten Pflanzen oder Pflan-
zenteilen ist untersagt.
2 Wer Pflanzen oder Pflanzenteile geschützter Arten in Verkehr
bringt, hat deren Herkunft auf Verlangen der Aufsichtsorgane nach-
zuweisen.
Die fachgerechte land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaf-
tung des Bodens sowie die Unterhaltsarbeiten an Gewässern werden
durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt. Bei diesen
Arbeiten sind die geschützten Pflanzen nach Möglichkeit zu schonen.
Das Abbrennen von dürrem Gras und Streu an Böschungen,
an Waldrändern, in Waldblössen und in Rietgebieten ist in der Zeit
vom 1. Februar bis 30. November verboten.
Übertretungen dieser Verordnung werden mit Busse bis
Fr. 1000 bestraft. Handelte der Fehlbare mit Bereicherungsabsicht,
beträgt die Busse nicht unter Fr. 50.
2 Das Amt für Landschaft und Natur³ kann in begründeten
Einzelfällen Ausnahmen von dieser Verordnung gewähren.
tonalen Amtsblatt in Kraft.
2 Die Verordnung betreffend den Pflanzenschutz vom 29. Januar
1921 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
1 OS 41, 940 und GS V, 182.
2 Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 634). In Kraft seit 1. August
1998.
3 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 605; ABI 2011, 2320). In
Kraft seit 1. November 2011.
4 Aufgehoben durch RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 605; ABI 2011, 2320).
In Kraft seit 1. November 2011.
1. 1. 12-75
3