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702.12 CH-ZH

Verordnung über den Pflanzenschutz

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Die Verordnung findet Anwendung auf alle wildwachsenden

Pflanzen im Gebiet des Kantons Zürich oder Teile wildwachsender

Pflanzen, die aus dem Kanton stammen oder in diesen eingeführt wor-

den sind.

Nicht unter die Verordnung fallen Pflanzen oder Pflanzenteile,

die nachweislich aus nichtgeschützten Beständen anderer Kantone

oder des Auslandes oder aus Kulturen stammen, sowie das Gewinnen

von Zweigen geschützter Bäume und Sträucher, die rechtmässig gefällt

oder geschnitten wurden.

Jede Beeinträchtigung oder Verminderung des Bestandes,

insbesondere das Ausgraben, Pflücken und Abschneiden von Einzel-

pflanzen oder Pflanzenteilen nachfolgender Familien, Gattungen oder

Arten ist untersagt

Typha

Lilium Martagon

Lilium bulbiferum

Iris

Orchidaceae

Dianthus

Nymphaea alba und Nuphar

Pulsatilla vulgaris

Drosera

Saxifraga

Daphne

Chimaphila umbellata

Rhododendron

Erica carnea

Primula Auricula

Primula farinosa

Swertia perennis

Rohrkolben, «Kanonenputzer»

Türkenbund

Feuerlilie

Schwertlilie

Orchideen (Knabenkräuter,

Frauenschuh, Männertreu,

Insektenorchis, Waldvögelein,

Breitkölbchen, Riemenzunge,

Handwurz, Sumpfwurz usw.)

Nelken

Seerosen (weisse und gelbe)

Küchenschelle

Sonnentau

Steinbrech

Seidelbast, Zylande

Winterlieb

Alpenrosen

Erica

Aurikel, Fluhblümchen

Mehl-Primel

Moorenzian

1. 1. 12-75

1

702.12

Gentiana (ohne G. asclepiadea)

Pinguicula

Arnica montana

Verordnung über den Pflanzenschutz

Enziane (ohne

Schwalbenwurzenzian)

Fettblatt

Arnika

Das Pflücken und Abschneiden von mehr als fünf Pflanzen

oder Pflanzenteilen der nachfolgenden Gattungen oder Arten und das

Ausgraben derselben ist verboten

Eriophorum

Arum maculatum

Anthericum

Scilla bifolia

Convallaria majalis

Leucojum vernum

Trollius europaeus

Helleborus

Aquilegia vulgaris

Aconitum

Anemone Hepatica

Aruncus silvester

Cytisus nigricans

Geranium sanguineum

Linum tenuifolium

Astrantia major

Menyanthes trifoliata

Blackstonia

Centaurium

Gentiana asclepiadea

Melittis Melissophyllum

Digitalis

Aster

Inula

Buphthalmum salicifolium

Carlina

Centaurea montana

Wollgras

Aronstab

Graslilien

Blaustern

Maiglöckchen

Märzenglöckchen

Trollblume

Nieswurz

Akelei

Eisenhut

Leberblümchen

Geissbart

Schwarzer Geissklee

Blutroter Storchschnabel

Feinblättriger Lein

Sterndolde

Fieberklee

Bitterling

Tausendguldenkraut

Schwalbenwurz-Enzian

Immenblatt

Fingerhut

Aster

Alant

Ochsenauge

Gold- und Silberdistel

Bergflockenblume

Blühende Zweige der wildwachsenden Kätzchenblütler (Weiden,

Aspen, Erlen, Birken und Hasel)

Mit Früchten behangene Zweige aller wildwachsenden Bäume und

Sträucher.

2

Verordnung über den Pflanzenschutz

702.12

Das Ausgraben, Pflücken und Abschneiden von mehr als

fünf Exemplaren anderer wildwachsender Pflanzen ist gestattet, wenn

dadurch der Bestand der betreffenden Art am fraglichen Standort

nicht gefährdet wird.

1 Das Inverkehrbringen von geschützten Pflanzen oder Pflan-

zenteilen ist untersagt.

2 Wer Pflanzen oder Pflanzenteile geschützter Arten in Verkehr

bringt, hat deren Herkunft auf Verlangen der Aufsichtsorgane nach-

zuweisen.

Die fachgerechte land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaf-

tung des Bodens sowie die Unterhaltsarbeiten an Gewässern werden

durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt. Bei diesen

Arbeiten sind die geschützten Pflanzen nach Möglichkeit zu schonen.

Das Abbrennen von dürrem Gras und Streu an Böschungen,

an Waldrändern, in Waldblössen und in Rietgebieten ist in der Zeit

vom 1. Februar bis 30. November verboten.

Übertretungen dieser Verordnung werden mit Busse bis

Fr. 1000 bestraft. Handelte der Fehlbare mit Bereicherungsabsicht,

beträgt die Busse nicht unter Fr. 50.

2 Das Amt für Landschaft und Natur³ kann in begründeten

Einzelfällen Ausnahmen von dieser Verordnung gewähren.

tonalen Amtsblatt in Kraft.

2 Die Verordnung betreffend den Pflanzenschutz vom 29. Januar

1921 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

1 OS 41, 940 und GS V, 182.

2 Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 634). In Kraft seit 1. August

1998.

3 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 605; ABI 2011, 2320). In

Kraft seit 1. November 2011.

4 Aufgehoben durch RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 605; ABI 2011, 2320).

In Kraft seit 1. November 2011.

1. 1. 12-75

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