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Art. 8 : Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG (VSVK)

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Art. 8

5 Die Mitglieder der Kommissionen sind zur Verschwiegen- Schweigepflicht

heit über deren Geschäfte und Verhandlungen verpflichtet. Die Bau-

direktion kann sie von der Schweigepflicht entbinden.

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