702.111
VSVKOCECRSCE
CH-ZH
Art. 8 : Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG (VSVK)
Art. 8
5 Die Mitglieder der Kommissionen sind zur Verschwiegen- Schweigepflicht
heit über deren Geschäfte und Verhandlungen verpflichtet. Die Bau-
direktion kann sie von der Schweigepflicht entbinden.