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Art. 7 : Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG (VSVK)

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Art. 7

1 Die Kommissionen nehmen in der Regel in Form von Gut- Stellung-

achten zu den Gesuchen Stellung. Die Stellungnahmen können auch in nahmen,

Briefform oder in mündlichen Verhandlungen erfolgen.

2 Die Kommission erstattet ihr Gutachten der Direktion des Regie-

rungsrates, die sie beauftragt hat. Die Direktion eröffnet das Gutach-

ten den Gesuchstellenden sowie den weiteren Betroffenen. Gutachten

auf Begehren Dritter werden der betreffenden Gemeinde zur Kennt-

nis gebracht.

3 Die beauftragende Direktion entscheidet über eine weiter gehende

Verwendung der Gutachten. Sie orientiert die Kommission über ihre

Entscheide.

4 Die kantonalen und die kommunalen Behörden und ihre Amts-

stellen sind nicht an die Anträge der Kommissionen gebunden.

Gutachten

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