702.111
VSVKOCECRSCE
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG (VSVK)
Art. 7
1 Die Kommissionen nehmen in der Regel in Form von Gut- Stellung-
achten zu den Gesuchen Stellung. Die Stellungnahmen können auch in nahmen,
Briefform oder in mündlichen Verhandlungen erfolgen.
2 Die Kommission erstattet ihr Gutachten der Direktion des Regie-
rungsrates, die sie beauftragt hat. Die Direktion eröffnet das Gutach-
ten den Gesuchstellenden sowie den weiteren Betroffenen. Gutachten
auf Begehren Dritter werden der betreffenden Gemeinde zur Kennt-
nis gebracht.
3 Die beauftragende Direktion entscheidet über eine weiter gehende
Verwendung der Gutachten. Sie orientiert die Kommission über ihre
Entscheide.
4 Die kantonalen und die kommunalen Behörden und ihre Amts-
stellen sind nicht an die Anträge der Kommissionen gebunden.
Gutachten