702.111
VSVKOCECRSCE
CH-ZH
Art. 6 : Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG (VSVK)
Art. 6
1 Die Vorsitzenden berufen die Kommissionen zu den Sitzun-Sitzungen und
gen und Augenscheinen ein. Die Vorsitzenden und das Sekretariat Augenscheine
bereiten diese vor.
2 Die Gesuchstellenden und weitere Betroffene sowie die beteilig-
ten Gemeinden werden zu den Augenscheinen eingeladen, sofern dies
der Begutachtung dient.
3 Die in Abs. 2 Genannten und die örtlichen Natur- und Heimat-
schutzkommissionen werden angehört, sofern sie darum ersuchen
oder dies der Begutachtung dient.
4 Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Über die Verhandlun-
gen wird ein Protokoll geführt.