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Art. 6 : Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG (VSVK)

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Art. 6

1 Die Vorsitzenden berufen die Kommissionen zu den Sitzun-Sitzungen und

gen und Augenscheinen ein. Die Vorsitzenden und das Sekretariat Augenscheine

bereiten diese vor.

2 Die Gesuchstellenden und weitere Betroffene sowie die beteilig-

ten Gemeinden werden zu den Augenscheinen eingeladen, sofern dies

der Begutachtung dient.

3 Die in Abs. 2 Genannten und die örtlichen Natur- und Heimat-

schutzkommissionen werden angehört, sofern sie darum ersuchen

oder dies der Begutachtung dient.

4 Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Über die Verhandlun-

gen wird ein Protokoll geführt.

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