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Art. 5 : Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG (VSVK)

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Art. 5

5

1 Die Direktionen des Regierungsrates, die Gemeinden und Einleitung

Dritte können um Erstattung einer Stellungnahme ersuchen. Gesuche

sind der Baudirektion einzureichen.

2 Die Baudirektion entscheidet über das Gesuch und beauftragt die

zuständige Kommission mit der Begutachtung.

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