702.111
VSVKOCECRSCE
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG (VSVK)
Art. 5
5
1 Die Direktionen des Regierungsrates, die Gemeinden und Einleitung
Dritte können um Erstattung einer Stellungnahme ersuchen. Gesuche
sind der Baudirektion einzureichen.
2 Die Baudirektion entscheidet über das Gesuch und beauftragt die
zuständige Kommission mit der Begutachtung.