Art. 4 : Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG (VSVK)
Art. 4
1 Die Kommissionen befassen sich namentlich mit folgenden
Sachgebieten
a. Natur- und Heimatschutzkommission
1. Beurteilung der Gestaltung und Einordnung von Bauten und
Anlagen (Gebäude, Strassen, elektrische Leitungen, Wasserbau-
ten usw.) gemäss § 238 des Planungs- und Baugesetzes (PBG)3,
2. Behandlung von allgemeinen Fragen des Ortsbildschutzes
gemäss § 23 Abs. 1 der Natur- und Heimatschutzverordnung
(NHV)4,
3. Behandlung von Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes
gemäss §§ 13 ff. und 19 ff. NHV4.
b. Denkmalpflegekommission
1. Beurteilung von Fragen der Erhaltung, Instandstellung und
Pflege von Objekten des Denkmalschutzes gemäss § 23 ff.
NHV4, insbesondere Begutachtung der Schutzwürdigkeit,
2. Stellungnahmen zuhanden der NHK bei Fragen des Ortsbild-
schutzes,
3. Stellungnahme zuhanden der NHK bei Neubauten, die inven-
tarisierte Denkmalschutzobjekte von überkommunaler Bedeu-
tung beeinträchtigen könnten.
c. Archäologiekommission
Behandlung von Fragen der Erhaltung, Wiederherstellung, Erfor-
schung und Pflege vorgeschichtlicher und geschichtlicher Stätten
sowie archäologischer Funde.
2 Bestehen Zweifel, welche Kommission für eine Stellungnahme
zuständig ist, einigen sich die Vorsitzenden über die Zuteilung. Die
Kommissionen können sich gegenseitig zur Mitberichterstattung ein-
laden.
3 Die Kommissionen orientieren sich über ihre Tätigkeiten gegen-
seitig, insbesondere durch Zustellung der Einladungen zu den Kom-
missionssitzungen und der Sitzungsprotokolle an die Vorsitzenden.
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Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG (VSVK)
2. Verfahren
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