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Art. 4 : Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG (VSVK)

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Art. 4

1 Die Kommissionen befassen sich namentlich mit folgenden

Sachgebieten

a. Natur- und Heimatschutzkommission

1. Beurteilung der Gestaltung und Einordnung von Bauten und

Anlagen (Gebäude, Strassen, elektrische Leitungen, Wasserbau-

ten usw.) gemäss § 238 des Planungs- und Baugesetzes (PBG)3,

2. Behandlung von allgemeinen Fragen des Ortsbildschutzes

gemäss § 23 Abs. 1 der Natur- und Heimatschutzverordnung

(NHV)4,

3. Behandlung von Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes

gemäss §§ 13 ff. und 19 ff. NHV4.

b. Denkmalpflegekommission

1. Beurteilung von Fragen der Erhaltung, Instandstellung und

Pflege von Objekten des Denkmalschutzes gemäss § 23 ff.

NHV4, insbesondere Begutachtung der Schutzwürdigkeit,

2. Stellungnahmen zuhanden der NHK bei Fragen des Ortsbild-

schutzes,

3. Stellungnahme zuhanden der NHK bei Neubauten, die inven-

tarisierte Denkmalschutzobjekte von überkommunaler Bedeu-

tung beeinträchtigen könnten.

c. Archäologiekommission

Behandlung von Fragen der Erhaltung, Wiederherstellung, Erfor-

schung und Pflege vorgeschichtlicher und geschichtlicher Stätten

sowie archäologischer Funde.

2 Bestehen Zweifel, welche Kommission für eine Stellungnahme

zuständig ist, einigen sich die Vorsitzenden über die Zuteilung. Die

Kommissionen können sich gegenseitig zur Mitberichterstattung ein-

laden.

3 Die Kommissionen orientieren sich über ihre Tätigkeiten gegen-

seitig, insbesondere durch Zustellung der Einladungen zu den Kom-

missionssitzungen und der Sitzungsprotokolle an die Vorsitzenden.

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Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG (VSVK)

2. Verfahren

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