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Art. 2 : Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG (VSVK)

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Art. 2

1 Jede Kommission setzt sich aus Sachverständigen des Natur- Zusammen-

und Heimatschutzes zusammen, die mehrheitlich nicht der kantonalen setzung

Verwaltung angehören.

2 Die Kommissionen können Vorschläge für die Wahl neuer Mit-

glieder unterbreiten.

3 Die Vorsitzenden der Kommissionen werden vom Regierungsrat

aus dem Kreis jener Mitglieder gewählt, die nicht der kantonalen Ver-

waltung angehören. Im Übrigen konstituieren sich die Kommissionen

selbst.

4 Die Kommissionen verfügen über ein gemeinsames Sekretariat,

das administrativ dem Generalsekretariat der Baudirektion zugeord-

net ist.

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