702.111
VSVKOCECRSCE
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG (VSVK)
Art. 2
1 Jede Kommission setzt sich aus Sachverständigen des Natur- Zusammen-
und Heimatschutzes zusammen, die mehrheitlich nicht der kantonalen setzung
Verwaltung angehören.
2 Die Kommissionen können Vorschläge für die Wahl neuer Mit-
glieder unterbreiten.
3 Die Vorsitzenden der Kommissionen werden vom Regierungsrat
aus dem Kreis jener Mitglieder gewählt, die nicht der kantonalen Ver-
waltung angehören. Im Übrigen konstituieren sich die Kommissionen
selbst.
4 Die Kommissionen verfügen über ein gemeinsames Sekretariat,
das administrativ dem Generalsekretariat der Baudirektion zugeord-
net ist.