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Art. 12 : Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG (VSVK)

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Art. 12

1 Die Kosten für Begutachtungen bemessen sich nach dem

zeitlichen Aufwand.

2 Die Stundenansätze richten sich nach dem Zeit-Mitteltarif gemäss

der Weisung der Baudirektion über die Tarif- und Spesenansätze bei

Architektur- und Ingenieuraufträgen, abzüglich 20%.

3 Wenn die nach Aufwand berechneten Kosten in einem offensicht-

lichen Missverhältnis zur Bedeutung des Geschäfts stehen oder wenn

ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt, kann ganz oder

teilweise darauf verzichtet werden, die Kosten in Rechnung zu stellen.

Belastung der

verbleibenden

Aufwendungen

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