702.111
VSVKOCECRSCE
CH-ZH
Art. 12 : Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG (VSVK)
Art. 12
1 Die Kosten für Begutachtungen bemessen sich nach dem
zeitlichen Aufwand.
2 Die Stundenansätze richten sich nach dem Zeit-Mitteltarif gemäss
der Weisung der Baudirektion über die Tarif- und Spesenansätze bei
Architektur- und Ingenieuraufträgen, abzüglich 20%.
3 Wenn die nach Aufwand berechneten Kosten in einem offensicht-
lichen Missverhältnis zur Bedeutung des Geschäfts stehen oder wenn
ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt, kann ganz oder
teilweise darauf verzichtet werden, die Kosten in Rechnung zu stellen.
Belastung der
verbleibenden
Aufwendungen