702.111
VSVKOCECRSCE
CH-ZH
Art. 1 : Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG (VSVK)
Art. 1
1 Es bestehen folgende Kommissionen
a. Natur- und Heimatschutzkommission (NHK),
b. Denkmalpflegekommission (KDK),
c. Archäologiekommission (AK).
2 Der Regierungsrat wählt ihre Mitglieder auf eine Amtsdauer von
vier Jahren.
3 Die Kommissionen sind fachlich unabhängig.
Kommissionen