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Art. 1 : Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG (VSVK)

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Art. 1

1 Es bestehen folgende Kommissionen

a. Natur- und Heimatschutzkommission (NHK),

b. Denkmalpflegekommission (KDK),

c. Archäologiekommission (AK).

2 Der Regierungsrat wählt ihre Mitglieder auf eine Amtsdauer von

vier Jahren.

3 Die Kommissionen sind fachlich unabhängig.

Kommissionen

Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG (VSVK) Art. 2 →

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