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702.111 VSVKOCECRSCE CH-ZH

Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG (VSVK) (VSVK)

14 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

1 Es bestehen folgende Kommissionen

a. Natur- und Heimatschutzkommission (NHK),

b. Denkmalpflegekommission (KDK),

c. Archäologiekommission (AK).

2 Der Regierungsrat wählt ihre Mitglieder auf eine Amtsdauer von

vier Jahren.

3 Die Kommissionen sind fachlich unabhängig.

Kommissionen

1 Jede Kommission setzt sich aus Sachverständigen des Natur- Zusammen-

und Heimatschutzes zusammen, die mehrheitlich nicht der kantonalen setzung

Verwaltung angehören.

2 Die Kommissionen können Vorschläge für die Wahl neuer Mit-

glieder unterbreiten.

3 Die Vorsitzenden der Kommissionen werden vom Regierungsrat

aus dem Kreis jener Mitglieder gewählt, die nicht der kantonalen Ver-

waltung angehören. Im Übrigen konstituieren sich die Kommissionen

selbst.

4 Die Kommissionen verfügen über ein gemeinsames Sekretariat,

das administrativ dem Generalsekretariat der Baudirektion zugeord-

net ist.

1 Die Kommissionen nehmen zu folgenden wichtigen Fragen Aufgaben

des Natur- und Heimatschutzes von überkommunaler Bedeutung Stel-

lung

a. zu den Inventaren des Kantons,

b. zur Schutzwürdigkeit von überkommunalen Schutzobjekten,

c. zur Schutzwürdigkeit neu entdeckter oder nicht erforschter Schutz-

objekte von hoher archäologischer Bedeutung,

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702.111 Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG (VSVK)

d. zu Projekten des Kantons und der Gemeinden für grössere Bauten

und Anlagen im Bereich von Schutzobjekten von überkommuna-

ler Bedeutung.

2 Die Kommissionen können zu weiteren Fragen des Natur- und

Heimatschutzes Stellung nehmen.

1 Die Kommissionen befassen sich namentlich mit folgenden

Sachgebieten

a. Natur- und Heimatschutzkommission

1. Beurteilung der Gestaltung und Einordnung von Bauten und

Anlagen (Gebäude, Strassen, elektrische Leitungen, Wasserbau-

ten usw.) gemäss § 238 des Planungs- und Baugesetzes (PBG)3,

2. Behandlung von allgemeinen Fragen des Ortsbildschutzes

gemäss § 23 Abs. 1 der Natur- und Heimatschutzverordnung

(NHV)4,

3. Behandlung von Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes

gemäss §§ 13 ff. und 19 ff. NHV4.

b. Denkmalpflegekommission

1. Beurteilung von Fragen der Erhaltung, Instandstellung und

Pflege von Objekten des Denkmalschutzes gemäss § 23 ff.

NHV4, insbesondere Begutachtung der Schutzwürdigkeit,

2. Stellungnahmen zuhanden der NHK bei Fragen des Ortsbild-

schutzes,

3. Stellungnahme zuhanden der NHK bei Neubauten, die inven-

tarisierte Denkmalschutzobjekte von überkommunaler Bedeu-

tung beeinträchtigen könnten.

c. Archäologiekommission

Behandlung von Fragen der Erhaltung, Wiederherstellung, Erfor-

schung und Pflege vorgeschichtlicher und geschichtlicher Stätten

sowie archäologischer Funde.

2 Bestehen Zweifel, welche Kommission für eine Stellungnahme

zuständig ist, einigen sich die Vorsitzenden über die Zuteilung. Die

Kommissionen können sich gegenseitig zur Mitberichterstattung ein-

laden.

3 Die Kommissionen orientieren sich über ihre Tätigkeiten gegen-

seitig, insbesondere durch Zustellung der Einladungen zu den Kom-

missionssitzungen und der Sitzungsprotokolle an die Vorsitzenden.

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Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG (VSVK)

2. Verfahren

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1 Die Direktionen des Regierungsrates, die Gemeinden und Einleitung

Dritte können um Erstattung einer Stellungnahme ersuchen. Gesuche

sind der Baudirektion einzureichen.

2 Die Baudirektion entscheidet über das Gesuch und beauftragt die

zuständige Kommission mit der Begutachtung.

1 Die Vorsitzenden berufen die Kommissionen zu den Sitzun-Sitzungen und

gen und Augenscheinen ein. Die Vorsitzenden und das Sekretariat Augenscheine

bereiten diese vor.

2 Die Gesuchstellenden und weitere Betroffene sowie die beteilig-

ten Gemeinden werden zu den Augenscheinen eingeladen, sofern dies

der Begutachtung dient.

3 Die in Abs. 2 Genannten und die örtlichen Natur- und Heimat-

schutzkommissionen werden angehört, sofern sie darum ersuchen

oder dies der Begutachtung dient.

4 Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Über die Verhandlun-

gen wird ein Protokoll geführt.

1 Die Kommissionen nehmen in der Regel in Form von Gut- Stellung-

achten zu den Gesuchen Stellung. Die Stellungnahmen können auch in nahmen,

Briefform oder in mündlichen Verhandlungen erfolgen.

2 Die Kommission erstattet ihr Gutachten der Direktion des Regie-

rungsrates, die sie beauftragt hat. Die Direktion eröffnet das Gutach-

ten den Gesuchstellenden sowie den weiteren Betroffenen. Gutachten

auf Begehren Dritter werden der betreffenden Gemeinde zur Kennt-

nis gebracht.

3 Die beauftragende Direktion entscheidet über eine weiter gehende

Verwendung der Gutachten. Sie orientiert die Kommission über ihre

Entscheide.

4 Die kantonalen und die kommunalen Behörden und ihre Amts-

stellen sind nicht an die Anträge der Kommissionen gebunden.

Gutachten

5 Die Mitglieder der Kommissionen sind zur Verschwiegen- Schweigepflicht

heit über deren Geschäfte und Verhandlungen verpflichtet. Die Bau-

direktion kann sie von der Schweigepflicht entbinden.

Die Kommissionsmitglieder werden nach § 55 der Vollzugs- Entschädigung

verordnung zum Personalgesetz² entschädigt.

der Kommis-

sionsmitglieder

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Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG (VSVK)

3. Kostendeckung

Grundsatz

Die Aufwendungen der Kommissionen und ihres Sekreta-

riats werden vollumfänglich durch Verrechnung der Kosten gedeckt.

Kostentragung

1 Die Gesuchstellenden tragen die Kosten der Kommissio-

nen für

a. die Begutachtung

1. von kantonalen Bauvorhaben,

2. von kommunalen Bauvorhaben im Bereich von Schutzobjekten

(§ 204 PBG³),

3. von privaten Bauvorhaben, sofern die Aufwendungen Privaten

weiterverrechnet werden können,

4. im Auftrage von Rechtsmittelinstanzen, sofern die Aufwendun-

gen einer Partei weiterverrechnet werden können,

5. von kantonalen Inventaren.

b. Stellungnahmen zu weiteren Fragen des Natur- und Heimatschut-

zes.

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Bemessung

der Kosten

1 Die Kosten für Begutachtungen bemessen sich nach dem

zeitlichen Aufwand.

2 Die Stundenansätze richten sich nach dem Zeit-Mitteltarif gemäss

der Weisung der Baudirektion über die Tarif- und Spesenansätze bei

Architektur- und Ingenieuraufträgen, abzüglich 20%.

3 Wenn die nach Aufwand berechneten Kosten in einem offensicht-

lichen Missverhältnis zur Bedeutung des Geschäfts stehen oder wenn

ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt, kann ganz oder

teilweise darauf verzichtet werden, die Kosten in Rechnung zu stellen.

Belastung der

verbleibenden

Aufwendungen

6 Die verbleibenden Aufwendungen der Kommissionen wer-

den im Verhältnis der Zahl der kostenlos erstellten Gutachten den fol-

genden Amtsstellen belastet

a. Amt für Raumentwicklung für Gutachten in den Fachbereichen

Denkmalpflege, Archäologie, Ortsbild- und Landschaftsschutz,

b. Amt für Landschaft und Natur für Gutachten im Fachbereich Natur-

schutz.

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Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG (VSVK)

4. Schlussbestimmungen

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2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement für die Sach-

verständigenkommissionen gemäss § 216 PBG³ vom 31. August 1977

aufgehoben.

1 OS 60, 42.

2 LS 177.111.

3 LS 700.1.

4 LS 702.11.

5 Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 320; ABI 2006, 1062). In Kraft

seit 15. Mai 2006.

6 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 604; ABI 2011, 2320). In

Kraft seit 1. November 2011.

7 Fassung gemäss RRB vom 19. Januar 2016 (OS 71, 118; ABI 2016-01-29). In

Kraft seit 1. Mai 2016.

8 Aufgehoben durch RRB vom 19. Januar 2016 (OS 71, 118; ABI 2016-01-29).

In Kraft seit 1. Mai 2016.

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Inkrafttreten

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