Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG (VSVK) (VSVK)
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
1 Es bestehen folgende Kommissionen
a. Natur- und Heimatschutzkommission (NHK),
b. Denkmalpflegekommission (KDK),
c. Archäologiekommission (AK).
2 Der Regierungsrat wählt ihre Mitglieder auf eine Amtsdauer von
vier Jahren.
3 Die Kommissionen sind fachlich unabhängig.
Kommissionen
1 Jede Kommission setzt sich aus Sachverständigen des Natur- Zusammen-
und Heimatschutzes zusammen, die mehrheitlich nicht der kantonalen setzung
Verwaltung angehören.
2 Die Kommissionen können Vorschläge für die Wahl neuer Mit-
glieder unterbreiten.
3 Die Vorsitzenden der Kommissionen werden vom Regierungsrat
aus dem Kreis jener Mitglieder gewählt, die nicht der kantonalen Ver-
waltung angehören. Im Übrigen konstituieren sich die Kommissionen
selbst.
4 Die Kommissionen verfügen über ein gemeinsames Sekretariat,
das administrativ dem Generalsekretariat der Baudirektion zugeord-
net ist.
1 Die Kommissionen nehmen zu folgenden wichtigen Fragen Aufgaben
des Natur- und Heimatschutzes von überkommunaler Bedeutung Stel-
lung
a. zu den Inventaren des Kantons,
b. zur Schutzwürdigkeit von überkommunalen Schutzobjekten,
c. zur Schutzwürdigkeit neu entdeckter oder nicht erforschter Schutz-
objekte von hoher archäologischer Bedeutung,
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702.111 Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG (VSVK)
d. zu Projekten des Kantons und der Gemeinden für grössere Bauten
und Anlagen im Bereich von Schutzobjekten von überkommuna-
ler Bedeutung.
2 Die Kommissionen können zu weiteren Fragen des Natur- und
Heimatschutzes Stellung nehmen.
1 Die Kommissionen befassen sich namentlich mit folgenden
Sachgebieten
a. Natur- und Heimatschutzkommission
1. Beurteilung der Gestaltung und Einordnung von Bauten und
Anlagen (Gebäude, Strassen, elektrische Leitungen, Wasserbau-
ten usw.) gemäss § 238 des Planungs- und Baugesetzes (PBG)3,
2. Behandlung von allgemeinen Fragen des Ortsbildschutzes
gemäss § 23 Abs. 1 der Natur- und Heimatschutzverordnung
(NHV)4,
3. Behandlung von Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes
gemäss §§ 13 ff. und 19 ff. NHV4.
b. Denkmalpflegekommission
1. Beurteilung von Fragen der Erhaltung, Instandstellung und
Pflege von Objekten des Denkmalschutzes gemäss § 23 ff.
NHV4, insbesondere Begutachtung der Schutzwürdigkeit,
2. Stellungnahmen zuhanden der NHK bei Fragen des Ortsbild-
schutzes,
3. Stellungnahme zuhanden der NHK bei Neubauten, die inven-
tarisierte Denkmalschutzobjekte von überkommunaler Bedeu-
tung beeinträchtigen könnten.
c. Archäologiekommission
Behandlung von Fragen der Erhaltung, Wiederherstellung, Erfor-
schung und Pflege vorgeschichtlicher und geschichtlicher Stätten
sowie archäologischer Funde.
2 Bestehen Zweifel, welche Kommission für eine Stellungnahme
zuständig ist, einigen sich die Vorsitzenden über die Zuteilung. Die
Kommissionen können sich gegenseitig zur Mitberichterstattung ein-
laden.
3 Die Kommissionen orientieren sich über ihre Tätigkeiten gegen-
seitig, insbesondere durch Zustellung der Einladungen zu den Kom-
missionssitzungen und der Sitzungsprotokolle an die Vorsitzenden.
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Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG (VSVK)
2. Verfahren
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1 Die Direktionen des Regierungsrates, die Gemeinden und Einleitung
Dritte können um Erstattung einer Stellungnahme ersuchen. Gesuche
sind der Baudirektion einzureichen.
2 Die Baudirektion entscheidet über das Gesuch und beauftragt die
zuständige Kommission mit der Begutachtung.
1 Die Vorsitzenden berufen die Kommissionen zu den Sitzun-Sitzungen und
gen und Augenscheinen ein. Die Vorsitzenden und das Sekretariat Augenscheine
bereiten diese vor.
2 Die Gesuchstellenden und weitere Betroffene sowie die beteilig-
ten Gemeinden werden zu den Augenscheinen eingeladen, sofern dies
der Begutachtung dient.
3 Die in Abs. 2 Genannten und die örtlichen Natur- und Heimat-
schutzkommissionen werden angehört, sofern sie darum ersuchen
oder dies der Begutachtung dient.
4 Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Über die Verhandlun-
gen wird ein Protokoll geführt.
1 Die Kommissionen nehmen in der Regel in Form von Gut- Stellung-
achten zu den Gesuchen Stellung. Die Stellungnahmen können auch in nahmen,
Briefform oder in mündlichen Verhandlungen erfolgen.
2 Die Kommission erstattet ihr Gutachten der Direktion des Regie-
rungsrates, die sie beauftragt hat. Die Direktion eröffnet das Gutach-
ten den Gesuchstellenden sowie den weiteren Betroffenen. Gutachten
auf Begehren Dritter werden der betreffenden Gemeinde zur Kennt-
nis gebracht.
3 Die beauftragende Direktion entscheidet über eine weiter gehende
Verwendung der Gutachten. Sie orientiert die Kommission über ihre
Entscheide.
4 Die kantonalen und die kommunalen Behörden und ihre Amts-
stellen sind nicht an die Anträge der Kommissionen gebunden.
Gutachten
5 Die Mitglieder der Kommissionen sind zur Verschwiegen- Schweigepflicht
heit über deren Geschäfte und Verhandlungen verpflichtet. Die Bau-
direktion kann sie von der Schweigepflicht entbinden.
Die Kommissionsmitglieder werden nach § 55 der Vollzugs- Entschädigung
verordnung zum Personalgesetz² entschädigt.
der Kommis-
sionsmitglieder
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Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG (VSVK)
3. Kostendeckung
Grundsatz
Die Aufwendungen der Kommissionen und ihres Sekreta-
riats werden vollumfänglich durch Verrechnung der Kosten gedeckt.
Kostentragung
1 Die Gesuchstellenden tragen die Kosten der Kommissio-
nen für
a. die Begutachtung
1. von kantonalen Bauvorhaben,
2. von kommunalen Bauvorhaben im Bereich von Schutzobjekten
(§ 204 PBG³),
3. von privaten Bauvorhaben, sofern die Aufwendungen Privaten
weiterverrechnet werden können,
4. im Auftrage von Rechtsmittelinstanzen, sofern die Aufwendun-
gen einer Partei weiterverrechnet werden können,
5. von kantonalen Inventaren.
b. Stellungnahmen zu weiteren Fragen des Natur- und Heimatschut-
zes.
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Bemessung
der Kosten
1 Die Kosten für Begutachtungen bemessen sich nach dem
zeitlichen Aufwand.
2 Die Stundenansätze richten sich nach dem Zeit-Mitteltarif gemäss
der Weisung der Baudirektion über die Tarif- und Spesenansätze bei
Architektur- und Ingenieuraufträgen, abzüglich 20%.
3 Wenn die nach Aufwand berechneten Kosten in einem offensicht-
lichen Missverhältnis zur Bedeutung des Geschäfts stehen oder wenn
ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt, kann ganz oder
teilweise darauf verzichtet werden, die Kosten in Rechnung zu stellen.
Belastung der
verbleibenden
Aufwendungen
6 Die verbleibenden Aufwendungen der Kommissionen wer-
den im Verhältnis der Zahl der kostenlos erstellten Gutachten den fol-
genden Amtsstellen belastet
a. Amt für Raumentwicklung für Gutachten in den Fachbereichen
Denkmalpflege, Archäologie, Ortsbild- und Landschaftsschutz,
b. Amt für Landschaft und Natur für Gutachten im Fachbereich Natur-
schutz.
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Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG (VSVK)
4. Schlussbestimmungen
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2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement für die Sach-
verständigenkommissionen gemäss § 216 PBG³ vom 31. August 1977
aufgehoben.
1 OS 60, 42.
2 LS 177.111.
3 LS 700.1.
4 LS 702.11.
5 Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 320; ABI 2006, 1062). In Kraft
seit 15. Mai 2006.
6 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 604; ABI 2011, 2320). In
Kraft seit 1. November 2011.
7 Fassung gemäss RRB vom 19. Januar 2016 (OS 71, 118; ABI 2016-01-29). In
Kraft seit 1. Mai 2016.
8 Aufgehoben durch RRB vom 19. Januar 2016 (OS 71, 118; ABI 2016-01-29).
In Kraft seit 1. Mai 2016.
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Inkrafttreten