Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
702.11 KNHVOCPNPOCNP CH-ZH

Art. 6 : Kantonale Natur und Heimatschutzverordnung (KNHV)

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Art. 6

1 Die Inventare enthalten wenigstens folgende Angaben

knappe Umschreibung und Wertung des Objektes,

bestehende Schutzmassnahmen,

Schutzzweck.

2 Die Inventare der Ortsbilder enthalten zusätzlich Angaben über

die für das Ortsbild wichtigen7

Einzelobjekte und Gebäudegruppen,

Gebäudefluchten und Firstrichtungen,

Freiräume und Bäume.

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