702.11
KNHVOCPNPOCNP
CH-ZH
Art. 32 : Kantonale Natur und Heimatschutzverordnung (KNHV)
Art. 32
1 Besondere Erholungsgebiete dienen der Intensiverholung Besondere
und sind namentlich Allmenden, Parkanlagen, Spiel- und Sportplätze, Erholungs-
gebiete
Ski- und Schlittelabfahrten, Familiengärten und dergleichen.
2 Ihre lagemässige Eignung und der Grad der erforderlichen Er-
schliessung und Ausstattung beurteilen sich nach der besonderen
Zweckbestimmung.
VI. Inkraftsetzung