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Art. 32 : Kantonale Natur und Heimatschutzverordnung (KNHV)

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Art. 32

1 Besondere Erholungsgebiete dienen der Intensiverholung Besondere

und sind namentlich Allmenden, Parkanlagen, Spiel- und Sportplätze, Erholungs-

gebiete

Ski- und Schlittelabfahrten, Familiengärten und dergleichen.

2 Ihre lagemässige Eignung und der Grad der erforderlichen Er-

schliessung und Ausstattung beurteilen sich nach der besonderen

Zweckbestimmung.

VI. Inkraftsetzung

← Art. 31 Kantonale Natur und Heimatschutzverordnung (KNHV) Art. 33. Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Inkraftsetzung →

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