702.11
KNHVOCPNPOCNP
CH-ZH
Art. 30 : Kantonale Natur und Heimatschutzverordnung (KNHV)
Art. 30
Solche Erholungsflächen, die unter Vorbehalt von § 29 nicht
unter 45 m²/Einwohner betragen sollen, sind nach der Verordnung über
die einheitliche Darstellung der Richtplanung zu bezeichnen. Dabei ist
ein angemessenes Verhältnis zwischen allgemeinem (25–30 m²/E) und
besonderem (15–20 m²/E) Erholungsgebiet anzustreben.