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Art. 30 : Kantonale Natur und Heimatschutzverordnung (KNHV)

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Art. 30

Solche Erholungsflächen, die unter Vorbehalt von § 29 nicht

unter 45 m²/Einwohner betragen sollen, sind nach der Verordnung über

die einheitliche Darstellung der Richtplanung zu bezeichnen. Dabei ist

ein angemessenes Verhältnis zwischen allgemeinem (25–30 m²/E) und

besonderem (15–20 m²/E) Erholungsgebiet anzustreben.

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