702.11
KNHVOCPNPOCNP
CH-ZH
Art. 29 : Kantonale Natur und Heimatschutzverordnung (KNHV)
Art. 29
Die Pflicht der Gemeinden zur Ausscheidung von Erho-
lungsflächen im Rahmen der Richt- und Nutzungsplanung ist gegeben,
soweit die durch übergeordnete Planungsträger gesicherte natürliche
Umgebung für die Naherholung der Bevölkerung nicht ausreicht.