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Art. 29 : Kantonale Natur und Heimatschutzverordnung (KNHV)

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Art. 29

Die Pflicht der Gemeinden zur Ausscheidung von Erho-

lungsflächen im Rahmen der Richt- und Nutzungsplanung ist gegeben,

soweit die durch übergeordnete Planungsträger gesicherte natürliche

Umgebung für die Naherholung der Bevölkerung nicht ausreicht.

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