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Art. 28 : Kantonale Natur und Heimatschutzverordnung (KNHV)

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Art. 28

1 Werden in oder an einer Baute oder Anlage Teile oder

Darstellungen entdeckt, denen künstlerischer oder kultur- und kunst-

geschichtlicher Wert zukommen könnte, wie Fresken, Riegel, Gebäude-

konstruktionen usw., so ist der Fund unverzüglich dem Gemeindevor-

stand15 und der kantonalen Denkmalpflege anzuzeigen. Die Fundsitua-

tion darf nicht verändert werden. Werden ortsgebundene archäologische

Gegenstände, wie Siedlungs- und Baureste, Gräber, Brandschichten,

Werkgruben, Befestigungen, Keramik, Schmuck, Werkzeuge, Textilien

und andere archäologische Fundstücke, gefunden, so ist der Fund unver-

züglich dem Gemeindevorstand15 und der Kantonsarchäologie anzu-

zeigen. Die Fundsituation darf nicht verändert werden.⁹

2 Gezielte Nachforschungen, insbesondere archäologische Grabun-

gen, bedürfen der Bewilligung des ARE. Gemeinden mit ausgewiese-

nen Fachstellen können vom ARE ermächtigt werden, solche Bewilli-

gungen auszustellen.12

Pflicht zur

Ausscheidung

Ausdehnung

Allgemeine

Erholungs-

gebiete

V. Kommunale Erholungsflächen

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