Art. 28 : Kantonale Natur und Heimatschutzverordnung (KNHV)
Art. 28
1 Werden in oder an einer Baute oder Anlage Teile oder
Darstellungen entdeckt, denen künstlerischer oder kultur- und kunst-
geschichtlicher Wert zukommen könnte, wie Fresken, Riegel, Gebäude-
konstruktionen usw., so ist der Fund unverzüglich dem Gemeindevor-
stand15 und der kantonalen Denkmalpflege anzuzeigen. Die Fundsitua-
tion darf nicht verändert werden. Werden ortsgebundene archäologische
Gegenstände, wie Siedlungs- und Baureste, Gräber, Brandschichten,
Werkgruben, Befestigungen, Keramik, Schmuck, Werkzeuge, Textilien
und andere archäologische Fundstücke, gefunden, so ist der Fund unver-
züglich dem Gemeindevorstand15 und der Kantonsarchäologie anzu-
zeigen. Die Fundsituation darf nicht verändert werden.⁹
2 Gezielte Nachforschungen, insbesondere archäologische Grabun-
gen, bedürfen der Bewilligung des ARE. Gemeinden mit ausgewiese-
nen Fachstellen können vom ARE ermächtigt werden, solche Bewilli-
gungen auszustellen.12
Pflicht zur
Ausscheidung
Ausdehnung
Allgemeine
Erholungs-
gebiete
V. Kommunale Erholungsflächen