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702.11 KNHVOCPNPOCNP CH-ZH

Art. 25 : Kantonale Natur und Heimatschutzverordnung (KNHV)

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Art. 25

1 Als besondere Anordnungen, insbesondere zum Schutze Besondere

von Einzelobjekten, sind Vorschriften zu erlassen und Verfügungen Anordnungen

zu treffen über die Zulässigkeit von tatsächlichen Veränderungen des

Schutzobjektes, dessen Pflege und Unterhalt und allfälliger Restaurie-

rung, welche die Zerstörung, den Zerfall oder die Beeinträchtigung

von Denkmalschutzobjekten und ihrer Umgebung verhindern.

2 Es können insbesondere Vorschriften aufgestellt und Verfügun-

gen getroffen werden über

die Bewilligungspflicht,

den Abbruch,

bauliche Veränderungen am Äussern und im Innern sowie in der

Umgebung,

Materialwahl und Farbgebung,

technische Anlagen, wie Reklameeinrichtungen, Aussenantennen,

Hauszuleitungen, Liftaufbauten, Entlüftungen, Sonnenkollektoren,

die Nutzung der Gebäude oder von Gebäudeteilen sowie von Frei-

räumen,

Pflege und Unterhalt,

Restaurierung.

1.1.18-99

7

702.11

Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV)

Umgebungs-

schutz

Melde- und Be-

willigungspflicht

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VB.2015.00362 · zh (Art. 25 Abs. II KNHV)
Administrative Court Review of Building Use Protection and Litigation Fees
The court found that this provision did not constitute a sufficient legal basis for the protection of uses.
VB.2015.00362 · zh (Art. 25 Abs. II KNHV)
Department Store Use Protection Appeal Dismissal
This provision is listed under 'Rechtsnormen' but is not explicitly cited in the dispositive orders.