Art. 25 : Kantonale Natur und Heimatschutzverordnung (KNHV)
Art. 25
1 Als besondere Anordnungen, insbesondere zum Schutze Besondere
von Einzelobjekten, sind Vorschriften zu erlassen und Verfügungen Anordnungen
zu treffen über die Zulässigkeit von tatsächlichen Veränderungen des
Schutzobjektes, dessen Pflege und Unterhalt und allfälliger Restaurie-
rung, welche die Zerstörung, den Zerfall oder die Beeinträchtigung
von Denkmalschutzobjekten und ihrer Umgebung verhindern.
2 Es können insbesondere Vorschriften aufgestellt und Verfügun-
gen getroffen werden über
die Bewilligungspflicht,
den Abbruch,
bauliche Veränderungen am Äussern und im Innern sowie in der
Umgebung,
Materialwahl und Farbgebung,
technische Anlagen, wie Reklameeinrichtungen, Aussenantennen,
Hauszuleitungen, Liftaufbauten, Entlüftungen, Sonnenkollektoren,
die Nutzung der Gebäude oder von Gebäudeteilen sowie von Frei-
räumen,
Pflege und Unterhalt,
Restaurierung.
1.1.18-99
7
702.11
Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV)
Umgebungs-
schutz
Melde- und Be-
willigungspflicht