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702.11 KNHVOCPNPOCNP CH-ZH

Art. 22 : Kantonale Natur und Heimatschutzverordnung (KNHV)

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Art. 22

7 Um Einzelobjekte des Landschaftsschutzes vor unerwünsch-

ten, insbesondere optischen, Einwirkungen aus der Umgebung zu be-

wahren, sind geeignete Massnahmen gemäss §§ 20 und 21 zu treffen.

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Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV)

IV. Ortsbild- und Denkmalschutz

702.11

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