Art. 21 : Kantonale Natur und Heimatschutzverordnung (KNHV)
Art. 21
1 Soweit planungsrechtliche Massnahmen nicht genügen,
sind für Landschaftsschutzgebiete Vorschriften zu erlassen und Verfü-
gungen zu treffen, die alle Tätigkeiten, Vorkehren und Einrichtungen
verbieten, welche das Landschaftsbild beeinträchtigen, insbesondere
seine Unberührtheit und Harmonie stören oder seine Eigenart gefähr-
den oder ein schutzwürdiges Einzelobjekt zerstören oder verunstalten
können.7
2 Solche Vorschriften und Verfügungen können insbesondere Ver-
bote enthalten über
das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art,
Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art,
die Beseitigung von Baum- und Strauchgruppen, einzelstehenden
Bäumen und markanten Einzelsträuchern,
die Aufforstung oder die Anlage von Baumbeständen,
das Lagern, Zelten, Kampieren sowie das Überlassen von Stand-
plätzen für diesen Zweck.
Umgebungs-
schutz