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Art. 21 : Kantonale Natur und Heimatschutzverordnung (KNHV)

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Art. 21

1 Soweit planungsrechtliche Massnahmen nicht genügen,

sind für Landschaftsschutzgebiete Vorschriften zu erlassen und Verfü-

gungen zu treffen, die alle Tätigkeiten, Vorkehren und Einrichtungen

verbieten, welche das Landschaftsbild beeinträchtigen, insbesondere

seine Unberührtheit und Harmonie stören oder seine Eigenart gefähr-

den oder ein schutzwürdiges Einzelobjekt zerstören oder verunstalten

können.7

2 Solche Vorschriften und Verfügungen können insbesondere Ver-

bote enthalten über

das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art,

Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art,

die Beseitigung von Baum- und Strauchgruppen, einzelstehenden

Bäumen und markanten Einzelsträuchern,

die Aufforstung oder die Anlage von Baumbeständen,

das Lagern, Zelten, Kampieren sowie das Überlassen von Stand-

plätzen für diesen Zweck.

Umgebungs-

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