702.11
KNHVOCPNPOCNP
CH-ZH
Art. 20 : Kantonale Natur und Heimatschutzverordnung (KNHV)
Art. 20
7 Soweit ihre Ausdehnung und ihr Charakter es erlauben und
der Schutzzweck es erfordert, werden Landschaftsschutzgebiete zur
planungsrechtlichen Sicherung in Freihaltezonen eingeteilt.
Besondere
Anordnungen