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Art. 20 : Kantonale Natur und Heimatschutzverordnung (KNHV)

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Art. 20

7 Soweit ihre Ausdehnung und ihr Charakter es erlauben und

der Schutzzweck es erfordert, werden Landschaftsschutzgebiete zur

planungsrechtlichen Sicherung in Freihaltezonen eingeteilt.

Besondere

Anordnungen

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